Rz. 18

Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO sind GewSt-Erklärungen für nach dem 31.12.2017 beginnende Ez grundsätzlich spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben.[1] Für GewSt-Erklärungen, die unter Mitwirkung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe i. S. d. §§ 3, 4 StBerG angefertigt werden, müssen nach § 149 Abs. 3 Nr. 3 AO die GewSt-Erklärungen grundsätzlich spätestens bis Ende Februar des zweiten auf den Ez folgenden Kalenderjahrs abgegeben werden.[2] Zu beachten sind § 149 Abs. 4, 6 AO. Fristverlängerungen sind nach § 109 AO möglich.

 

Rz. 19

Kommt der zur Abgabe der GewSt-Erklärung verpflichtete Steuerschuldner seiner Verpflichtung nicht nach, kann das FA nach den §§ 328ff. AO Zwangsmittel einsetzen. Es kann nach Ablauf der Erklärungsfristen die Besteuerungsgrundlagen aber auch schätzen. Hierdurch bleibt nach § 149 Abs. 1 S. 4 GewStG die Verpflichtung zur Abgabe der GewSt-Erklärung unberührt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bestimmt sich nach § 14b GewStG i. V. m. § 152 AO. Gibt der zur Abgabe der GewSt-Erklärung verpflichtete Steuerschuldner diese trotz Aufforderung nicht ab, ist darin i. d. R. ein grobes Verschulden zu sehen, welches eine Änderung des auf einer Schätzung beruhenden bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten des Steuerschuldners ausschließt.[3] Beeinflussen kann die Nichtabgabe bzw. die verzögerte Abgabe der GewSt-Erklärung auch den Beginn der GewSt-Pflicht.[4] Im Übrigen kann die Nichtabgabe einer GewSt-Erklärung auch zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen.

[1] Vgl. zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020 bis 2024 BMF v. 23.6.2022, IV A 3-S 0261/20/10001:018, BStBl I 2022, 938.
[2] Vgl. zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020 bis 2024 BMF v. 23.6.2022, IV A 3-S 0261/20/10001:018, BStBl I 2022, 938.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge