Rz. 112

Nach § 10a S. 9 GewStG gelten § 8 Abs. 8 und 9 S. 5 bis 8 KStG auch im Rahmen von § 10a GewStG. Damit werden die Grundsätze der Spartenrechnung auf die Ermittlung des Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG übertragen.

 

Rz. 113

§ 10a S. 9 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 8 KStG[1] enthält Regelungen für den Verlustausgleich und -abzug bei einer Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art. Danach wird für den zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art ein einheitlicher Gewerbeertrag ermittelt. Negative Gewerbeerträge sind nach § 8 Abs. 8 S. 1 KStG im Rahmen von § 10a GewStG vorzutragen. Nicht ausgeglichene Fehlbeträge der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor ihrer Zusammenfassung können nach § 8 Abs. 8 S. 2 KStG nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Ein Verlustvortrag nach § 10a GewStG ist in diesen Fällen nach § 8 Abs. 8 S. 4 KStG erst zu dem Zeitpunkt wieder möglich, zu dem der entsprechende Betrieb gewerblicher Art aus dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art ausgeschieden ist. Die aufgezeigten Einschränkungen nach § 8 Abs. 8 S. 2 bis 4 KStG gelten nach § 8 Abs. 8 S. 5 KStG für den Fall nicht, dass gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden. Fehlbeträge, die während der Zeit des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art entstanden sind, sind nach Beendigung des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art bei dem Betrieb gewerblicher Art abziehbar, der ihn erlitten hat.[2] Ein Verlustrücktrag kommt gewerbesteuerlich nicht in Betracht.

 

Rz. 114

Die Regelung in § 10a S. 9 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 9 S. 5 bis 8 KStG[3] betrifft den Verlustausgleich und -abzug von Eigengesellschaften i. S. v. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG. Solche Eigengesellschaften werden hinsichtlich der Verlustverrechnung den Betrieben gewerblicher Art gleichgestellt. Verlustausgleich und -abzug sind nach § 8 Abs. 9 S. 5 KStG nur innerhalb derselben Sparte möglich. Ein spartenübergreifender Verlustausgleich und -abzug ist ausgeschlossen. Nicht abgezogene Fehlbeträge einer Sparte gehen im Fall von deren Aufgabe verloren. Entfallen die Voraussetzungen der Spartenregelung innerhalb des Erhebungszeitraums, gelten nach § 8 Abs. 9 S. 6 KStG hinsichtlich des Verlustausgleichs und -abzugs wieder die allgemeinen Regeln. Nicht ausgeglichene Fehlbeträge hinsichtlich der Sparten nach § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 und 2 KStG entfallen allerdings. Treten die Voraussetzungen der Spartenregelung innerhalb des Erhebungszeitraums ein, ist ab diesem Zeitpunkt ein Verlustausgleich und -abzug nach § 8 Abs. 9 S. 7 KStG nur innerhalb derselben Sparte möglich. Ein zu diesem Zeitpunkt vorhandener Fehlbetrag kann nach Maßgabe von § 10a GewStG nur in dem Erhebungszeitraum, in dem die Voraussetzungen der Spartenregelung eingetreten sind, spartenübergreifend abgezogen werden. Ein danach verbleibender Verlust ist derjenigen Sparte zuzuordnen, in der keine Dauerverlustgeschäfte betrieben werden. Ein Verlustrücktrag kommt gewerbesteuerlich nicht in Betracht. § 8 Abs. 9 S. 8 KStG enthält die Rechtsgrundlage für die gesonderte Feststellung des sich in der jeweiligen Sparte einer Eigengesellschaft der öffentlichen Hand ergebenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte. Entsprechendes gilt nach § 10a S. 9 i. V. m. § 8 Abs. 9 S. 8 KStG für die gesonderte Feststellung des sich in der jeweiligen Sparte ergebenden negativen Gewerbeertrags.

[2] Drüen, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a GewStG Rz. 100; Suchanek/Hesse, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 10a GewStG Rz. 220.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge