Rz. 83

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, führt dies in dem Umfang zum Untergang des Gewerbeverlusts, in dem dieser im Entstehungsjahr auf den ausscheidenden Gesellschafter entfiel.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob die verbleibenden Gesellschafter privatrechtlich zur Verlustübernahme verpflichtet sind oder nicht. Ein mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters verloren gegangener Fehlbetrag lebt bei einem erneuten Eintritt in die Gesellschaft nicht wieder auf.[2] Dem Ausscheiden eines Gesellschafters steht die Anteilsübertragung auf einen Altgesellschafter gleich. Kommt es zum Übergang aller Gesellschaftsanteile auf bisher nicht beteiligte Gesellschafter, hat dies den Untergang des gesamten Gewerbeverlusts zur Folge.

 

Rz. 84

Die Höhe des abziehbaren Gewerbeverlusts wird, Unternehmensidentität vorausgesetzt, nicht berührt, wenn ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft eintritt. Die Verlustverwertung wird lediglich zeitlich gestreckt. Nach Eintritt des neuen Gesellschafters kann der Gewerbeverlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf bereits im Entstehungsjahr beteiligte Gesellschafter entfällt.[3] Der neue Gesellschafter nimmt an der Verlustverwertung insoweit nicht teil.

 
Praxis-Beispiel

An der Z-OHG sind im Erhebungszeitraum 01 die Gesellschafter A und B zu je 50 % beteiligt. Nach Eintritt des C zum 1.1.02 beträgt die Beteiligung von A, B und C jeweils ein Drittel. Der Gewerbeverlust des Erhebungszeitraums 01 laut Gesamthandsbilanz beträgt 4 Mio. EUR, der positive Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums 02 3 Mio. EUR; Letzterer setzt sich aus einem Verlust laut Gesamthandsbilanz von 1,5 Mio. EUR und einem Sonderbetriebsgewinn des C von 4,5 Mio. EUR zusammen.

 
  A B C
Erhebungszeitraum 01      
Gewerbeverlust: – 4.000.000 EUR – 2.000.000 EUR – 2.000.000 EUR  
Erhebungszeitraum 02      
Gewerbeertrag: 3.000.000 EUR 1.000.000 EUR 1.000.000 EUR 1.000.000 EUR
Mindestbesteuerung      
Sockelbetrag – 333.333 EUR – 333.333 EUR  
60 % – 400.000 EUR – 400.000 EUR  
Gewerbeertrag 02 266.667 EUR 266.667 EUR 1.000.000 EUR

Der Gewerbeverlust des Erhebungszeitraums 01 von 4 Mio. EUR ist nach § 10a S. 4 GewStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter A und B i. H. v. jeweils 2 Mio. EUR aufzuteilen.

Der positive Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums 02 von 3 Mio. EUR ist nach § 10a S. 5 GewStG ebenfalls nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter A, B und C i. H. v. jeweils 1 Mio. EUR aufzuteilen. Gleiches gilt für den Sockelbetrag von 1 Mio. EUR im Rahmen der Mindestbesteuerung nach § 10a S. 1 GewStG. Auf die Gesellschafter A und B entfallen jeweils 333.333 EUR. Der Anteil des Gesellschafters C wirkt sich mangels Verlustvortragspotenzials nicht aus.

Im Rahmen von § 10a GewStG können die Gesellschafter A und B somit vom jeweiligen Gewerbeverlust von 2 Mio. EUR jeweils 333.333 EUR und 400.000 EUR mit dem positiven Gewerbeertrag 02 verrechnen. Beim Gesellschafter C findet § 10a GewStG mangels Verlustverrechnungspotenzials keine Anwendung.

Der Gewerbeertrag der Z-OHG für den Erhebungszeitraum 02 beträgt 1.533.334 EUR; der Verlustvortrag beläuft sich auf 2.533.334 EUR. Er steht A und B jeweils i. H. v. 1.266.667 EUR zu.

 

Rz. 85

Wird ein Mitunternehmeranteil von einem Alt- auf einen Neugesellschafter übertragen, führt dies in dem Umfang zum Untergang des Gewerbeverlusts, in dem dieser im Entstehungsjahr auf den ausscheidenden Gesellschafter entfiel. Da der Neugesellschafter an der Verlustverwertung nicht teilnimmt, kann der Gewerbeverlust bei bestehender Unternehmensidentität auch hier nur von dem Teil des Gewerbeertrags – mit der Folge der zeitlichen Streckung der Verlustverwertung – abgezogen werden, der nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf Gesellschafter entfällt, die bereits im Entstehungsjahr an der Personengesellschaft beteiligt waren.[4] Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn der Altgesellschafter über eine Personengesellschaft oder über eine Organgesellschaft[5] mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt bleibt.[6]

 

Rz. 86

Bei der Übertragung eines Mitunternehmerteilanteils auf einen Neugesellschafter bleibt der übertragende Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt. Der auf ihn entfallende Teil des Gewerbeverlusts geht also nicht unter. Er kann, Unternehmensidentität vorausgesetzt, seinen Anteil am Gewerbeverlust aus dem Entstehungsjahr von dem Teil des Gewerbeertrags des Abzugsjahrs abziehen, der nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf ihn entfällt.[7] Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende Gesellschafter nur mit einem minimalen Anteil – hierdurch lassen sich bestehende Verlustvorträge retten – an der Personengesellschaft beteiligt bleibt. Folge ist auch hier eine entsprechende Streckung der Verlustverwertung. Vergleichbares gilt bei der Übertragung eines Mitunternehmerteilanteils auf einen Altgesellschafter.

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