Rz. 79

Der Formwechsel einer Verlustpersonengesellschaft in eine Personengesellschaft anderer Rechtsform berührt, soweit es nicht zu einem Wechsel im Gesellschafterkreis kommt, die Unternehmeridentität nicht.[1] Geltung hat dies auch im Rahmen doppelstöckiger Personengesellschaften, wenn die Obergesellschaft formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Folge ist bei Vorliegen der Unternehmensidentität die Fortführung des Gewerbeverlusts bei der Untergesellschaft. Dagegen hat der Formwechsel einer Verlustpersonengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft den Verlust der Unternehmeridentität zur Folge.[2] Keine Geltung hat dies, wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft vor der Umwandlung Mitunternehmerin der umgewandelten Personengesellschaft gewesen ist.[3] In diesem Fall steht der Kapitalgesellschaft bei Vorliegen der Unternehmensidentität der Abzug der auf sie entfallenden Gewerbeverluste zu.

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