Rz. 78

Bei der Realteilung einer Verlustpersonengesellschaft auf ihre Gesellschafter scheitert die anteilige Fortführung des Gewerbeverlusts durch die Gesellschafter, sofern Unternehmensidentität vorliegt, nicht an der Unternehmeridentität.[1] Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb der Verlustpersonengesellschaft und den aus der Realteilung hervorgegangenen Betrieben der Gesellschafter besteht, wenn Teilbetriebe real geteilt werden. Des Weiteren muss sich aus der Buchführung auch die Zuordnung des Gewerbeverlusts der Personengesellschaft zu den jeweiligen Teilbetrieben ergeben.[2] M.E. gilt Entsprechendes, wenn die real geteilten Wirtschaftseinheiten – ohne die Fiktion des § 15 Abs. 3 EStG – als selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen sind und der Gewerbeverlust des Gesamtunternehmens aufgrund entsprechender Buchführung zweifelsfrei den jeweiligen Wirtschaftseinheiten zugeordnet werden kann (Rz. 63). Des Weiteren ist m. E. ebenfalls gleichgültig, ob es sich um eine echte oder unechte Realteilung handelt (Rz. 63). Der Gesellschafter kann nur den ihm nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr zuzurechnenden Teil des Gewerbeverlustes der Personengesellschaft im Rahmen von § 10a GewStG geltend machen. Der sich danach ergebende Betrag ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf den anteiligen, dem jeweiligen Teilbetrieb bzw. Betrieb zuzuordnenden Gewerbeverlust.[3]

 
Praxis-Beispiel

Die AB-OHG, an der A und B zu gleichen Teilen beteiligt sind, besteht aus zwei Teilbetrieben. Sie wird zum 1.1.02 real geteilt, wobei A den Teilbetrieb 1 und B den Teilbetrieb 2 übernimmt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.01 beträgt 400.000 EUR. Aus der Buchführung ergibt sich, dass davon 250.000 EUR auf den Teilbetrieb 1 und 150.000 EUR auf den Teilbetrieb 2 entfallen.

A und B steht das Recht auf den Abzug des bei der AB-OHG entstandenen Gewerbeverlusts entsprechend ihrem Anteil an der AB-OHG jeweils zur Hälfte zu. Aufgrund des Erfordernisses der Unternehmeridentität können A und B nur ihren Anteil am Gesamtfehlbetrag von je 200.000 EUR, also 50 % von 400.000 EUR, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ihrer Einzelunternehmen abziehen.

Die Voraussetzung der Unternehmensidentität ist grundsätzlich gegeben. Die beiden Teilbetriebe verfügten über gesonderte Buchführungen.

A kann den Gewerbeverlust in voller Höhe vortragen. Bei B ist zu beachten, dass dem von ihm übernommenen Teilbetrieb nur ein Gewerbeverlust von 150.000 EUR zugeordnet werden kann. Er kann daher nur 150.000 EUR von den zukünftigen positiven Gewerbeerträgen abziehen. Ein Verlustabzug i. H. v. 50.000 EUR geht verloren.

Wird die AB-OHG in die Personengesellschaften AB 1 (Teilbetrieb 1) und AB 2 (Teilbetrieb 2) aufgespalten und sind Gesellschafter der beiden Personengesellschaften weiterhin A und B zu je 50 %, kann bei der AB 1-OHG der dem Teilbetrieb 1 zuzuordnende Gewerbeverlust von 250.000 EUR abgezogen werden. Der restliche Gewerbeverlust von 150.000 EUR kann von der AB 2-OHG in Anspruch genommen werden.

[2] Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a GewStG Rz. 62.
[3] R 10a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 7 GewStR 2009; H 10a.3 Abs. 3 (Realteilung) GewStH 2016; Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a GewStG Rz. 62; Mahlow, DStR 1995, 1986; Herzig/Förster/Förster, DStR 1996, 1025; a. A. Bordewin, DStR 1995, 1988.

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