Rz. 89

Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine Kapitalgesellschaft, die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen wird. Es gilt dann §§ 19 Abs. 2 i. V. m. 12 Abs. 3 und 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG analog. Folglich mindert sich der Verlustabzug nach § 10a GewStG bei der Personengesellschaft um den nach § 10a S. 4 und 5 GewStG auf die Kapitalgesellschaft entfallenden Betrag.[1] Entsprechendes gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Mitunternehmeranteil in vollem Umfang in eine Tochterkapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringt.[2]

[1] R 10a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 6 S. 1 GewStR 2009; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 10a GewStG Rz. 98a; a. A. Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a GewStG Rz. 74.

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