Rz. 65

Die Tätigkeit einer Körperschaft gilt nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.[1] Auch bei verschiedenen Tätigkeiten – gleich welcher Art – unterhält die Körperschaft nur einen Gewerbebetrieb. Vor diesem Hintergrund kommt es bei Körperschaften für die Frage des Verlustabzugs nach § 10a GewStG nicht auf die Unternehmensidentität an, da diese grundsätzlich gegeben ist. Die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung insoweit von Personenunternehmen einerseits und Körperschaften andererseits resultiert aus der Verschiedenheit der Rechtsformen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.[2]

 

Rz. 66

Geht ein gewerbliches Unternehmen mit nicht verbrauchten Fehlbeträgen auf eine Körperschaft i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG über, ist ein Verlustabzug nach § 10a GewStG, Unternehmeridentität vorausgesetzt, nur bei Vorliegen der Unternehmensidentität möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufnehmende Körperschaft das übergehende Unternehmen fortführt.[3] Insoweit ist die Unternehmensidentität auch bei Körperschaften von Bedeutung.

[1] BFH v. 29.10.1986, I R 318-319/83, BStBl II 1987, 310; BFH v. 2.8.1990, I R 67/88, BStBl II 1991, 250; Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a GewStG Rz. 29; a. A. Güroff, in Güroff/Glanegger, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 10a GewStG Rz. 25; Drüen, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a GewStG Rz. 60.
[3] Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a GewStG Rz. 43.

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