Kommentar

Soll ein Darlehensvertrag auch steuerlich anerkannt werden, wird hierfür i. d. R. gefordert, daß er einem Fremdvergleich standhält. Denn insbesondere unter nahen Angehörigen kann Interesse bestehen, einen Vorgang für steuerliche Zwecke als Darlehensvertrags zu fingieren ( Verträge mit nahen Angehörigen ).

Im Urteilsfall geht es um eine Darlehensgewährung einer schweizerischen AG an eine inländische GmbH. Hinter beiden Gesellschaften steht N als beherrschender Gesellschafter. Zudem war die schweizerische AG als sogenannte Domizilgesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit konzipiert. Da im Darlehensvertrag keine Regelungen zum Rückzahlungszeitpunkt getroffen und auch keine Sicherheiten bestellt worden sind, anerkannte das Finanzamt den Darlehensvertrag mangels Fremdvergleich nicht an und behandelte die geleisteten Zinsen als verdeckte Gewinnauschüttung .

Dagegen hat der BFH klargestellt, daß entsprechend der seit 1996 weiterentwickelten Rechtsprechung die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs keine absoluten Tatbestandsvoraussetzungen sind. Daher kann das Fehlen einzelner Kriterien nicht zwingend zur Nichtanerkennung des Vertrags führen, sondern hat grundsätzlich nur indiziellen Charakter . Da das FG zuvor der Rechtsauffassung des Finanzamts gefolgt war, wurde dessen Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückgewiesen.

Dabei hat der BFH dem FG folgende Orientierungspunkte für die zu treffende Entscheidung mit auf den Weg gegeben:

  • Zwar ist N beherrschender Gesellschafter bei beiden Gesellschaften, jedoch reicht dies trotz dem Vorliegen einer Domizilgesellschaft nicht aus, den Darlehensvertrag dem N direkt zuzurechnen.
  • Trotz gewisser Mängel des Vertrags bleibt dieser als solcher bestehen, so daß kein Umdeuten des Fremdkapitals in Eigenkapital erfolgen kann.
  • Allenfalls könnte daraus geschlossen werden, daß die daraus resultierende Zinszahlung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. – Für im Rahmen eines Konzerns gewährte Darlehen kann aufgrund der einzelnen Konzernbeziehungen eine Sicherung der Darlehen entbehrlich sein.
  • Fehlt es an einer Rückzahlungsvereinbarung für das Darlehen, tritt die gesetzliche Bestimmung des § 609 BGB mit einer Rückzahlung nach dreimonatiger Kündigungsfrist ein.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.10.1997, I R 24/97

Anmerkung

Anmerkung: Nach den genannten Orientierungspunkten kann u. E. davon ausgegangen werden, daß das Darlehensverhältnis durch das FG anerkannt werden wird. Über die abschließende Entscheidung werden wir berichten. Bis dahin ist es angezeigt, negative Entscheidungen der Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang nicht bestandskräftig werden zu lassen.

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