OFD Cottbus, 22.10.1998, S 2255 - 7 - St 110

In der Fachbesprechung auf dem Gebiet der Einkommensteuer am 20./21.10.1997 (Niederschrift vom 30.4.1998, S 2526 - 13 - St 111) hatte ich unter TOP 5 III.1.1 ein Modell vorgestellt, bei dem in einem umfangreichen Vertragspaket eine Rentenversicherung auf Lebenszeit gegen Zahlung eines Einmalbetrages angeboten wird. Die Gesamtrentenleistung setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, einer der Höhe nach garantierten Rente auf Lebenszeit (Leibrente) und einer Beteiligung an den vom Versicherer erzielten jährlichen Überschüssen (Gewinnrente oder Überschußbeteiligung).

Die der Höhe nach garantierte Rente aus der Rentenversicherung ist mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG zu versteuern, da es sich um eine Leibrente handelt.

Hinsichtlich der Gewinnrente bzw. Überschußbeteiligung hatte ich mit Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.4.1996, XV 42/93 (EFG 1996 S. 978) jedoch die Auffassung vertreten, daß es sich nicht um eine Rente, sondern um wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt. Somit waren die Überschußbeteiligungen in voller Höhe zu versteuern.

An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

Die Abteilungsleiter (Steuer) haben auf ihrer Sitzung im September den Beschluß der Referatsleiter Einkommensteuer zu TOP 13 der Einkommensteuersitzung IV/98 bestätigt, wonach auch der Überschußanteil privater Rentenversicherungen lediglich mit dem Ertragsanteil noch § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG zu versteuern ist.

Ich bitte dies in allen noch offenen Fällen zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1

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