Nach deutschem Verständnis erfasst die Freistellung auch Verluste. Dies kann dazu führen, dass die Verluste weder im Ausland noch im Inland bei der Besteuerung berücksichtigt werden können. Sofern es sich dabei um endgültige Verluste handelt, verstößt dies nach früherer Rspr. des EuGH gegen die Niederlassungsfreiheit.[1] Trotz Freistellungsmethode müssten diese Verluste daher in Deutschland bei der Besteuerung abzugsfähig sein, wenn es sich um einen Sachverhalt innerhalb der EU handelt. Diese Rspr. hat der EuGH in seiner Entscheidung zur Rs. Timac Agro stark eingeschränkt.[2] Da allerdings die Berücksichtigung der Verluste im Entstehungsjahr nicht erforderlich ist, erfolgt der Verlustabzug auch nach früherer Rspr. ohnehin erst in dem Vz, in dem die Verluste endgültig werden.[3] Abschließend geklärt ist die Frage der Verlustberücksichtigung bei Anwendung der Freistellungsmethode aber noch nicht. ("Verluste, ausländische").

Da die freizustellenden Einkünfte nach nationalem Recht zu ermitteln sind, kann es in den verschiedenen Staaten zu unterschiedlichen Ergebnissen für die freizustellenden Einkünfte kommen. Trotz Anwendung der Freistellungsmethode kann es daher zu einer (teilweisen) Doppelbelastung der jeweiligen Einkünfte kommen. Diese ist definitiv und kann nicht durch eine andere Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verhindert werden. In der Praxis wird man regelmäßig die nach ausl. Recht ermittelten Einkünfte für die Freistellung im Inland übernehmen und um Sondereffekte des nationalen Steuerrechts (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) korrigieren.

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