LSF Sachsen, 13.5.2013, S 2291 - 221/3 - 211

 

1. Neufassung des § 34b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

§ 34b EStG enthält eine Tarifvergünstigung für außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft. Sie wird gewährt, um Progressionsnachteile für Holznutzungen auszugleichen, die außerhalb der regulären nicht geplanten Holznutzung oder infolge höherer Gewalt vorgenommen werden. Die Vorschrift wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BStBl 2011 I S. 986) neu gefasst.

 

1.1 Begünstige Holznutzungen

Begünstigt sind Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen (§ 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG, z.B. infolge einer Enteignung oder einer drohenden Enteignung zum Bau einer Straße) und Holznutzungen infolge höherer Gewalt (sog. Kalamitätsnutzungen, § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Holznutzungen aus privatwirtschaftlichen Gründen sind nicht mehr begünstigt.

 

1.2 Ermittlung der Einkünfte

Zur Ermittlung der ermäßigt zu besteuernden Einkünfte sind zunächst von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen; anschließend ist das Ergebnis verhältnismäßig auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen aufzuteilen (§ 34b Abs. 2 EStG). Die bisherige Sonderrechnung zur Verteilung der Betriebsausgaben nach § 34b Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG in der Fassung bis 2011 ist nicht mehr durchzuführen.

 

1.3 Steuersätze

Die Tarifermäßigung der ersten Stufe (halber Steuersatz, § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG) wird unabhängig vom Vorliegen eines Nutzungssatzes und vom ersten Festmeter an gewährt. Wird die Tarifermäßigung der zweiten Stufe begehrt (viertel Steuersatz, § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG), ist die Festsetzung des Nutzungssatzes aufgrund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks erforderlich (§ 68 EStDV).

 

1.4 Voraussetzungen

Die veräußerten oder entnommenen Holzmengen müssen wie bisher mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG). Kalamitätsschäden müssen weiterhin unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG).

 

1.5 Zeitliche Anwendung

Zur Zeitlichen Anwendung der Neufassung des § 34b EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 16.5.2012 (BStBl 2012 I S. 594) verwiesen. Hiernach besteht für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der bisherigen Fassung des § 34b EStG und der Neufassung des § 34b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetzes 2011 .

 

2. Melde- und Anerkennungsverfahren bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen)

Für die Mitteilung des Schadensfalls und für den mengenmäßigen Nachweis nach der Aufarbeitung des Schadholzes sind die bundeseinheitlichen Vordrucke ESt 34b-Mitteilung und ESt 34b-Nachweis zu verwenden. Sie stehen im Formular-Management-System des Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do) unter Steuerformulare > Einkommensteuer > Forstwirtschaft zur Verfügung. Die Vordrucke sind vom Forstbetrieb auszufüllen und beim Landesamt für Steuern und Finanzen (Dienststelle Chemnitz) einzureichen. Die Mitteilungen und Nachweise werden an den Forstsachverständigen zur Überprüfung weitergeleitet. Das für den Forstbetrieb zuständige FA erhält einen Abdruck.

Ggf. im FA eingehende Mitteilungen und Nachweise sind unverzüglich an das Landesamt für Steuern und Finanzen (Dienststelle Chemnitz) weiterzuleiten.

Nach der Überprüfung teilt der Forstsachverständige dem Landesamt für Steuern und Finanzen die anerkannte Holzmenge mit. Der Forstbetrieb erhält einen Abdruck. Das Landesamt für Steuern und Finanzen informiert das Betriebsfinanzamt entsprechend.

Kalamitätsnutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG sind im Veranlagungs- und Feststellungsverfahren nur in dem vom Forstsachverständigen überprüften und festgestellten Umfang anzuerkennen.

 

3. Anerkennung des Nutzungssatzes

Der im amtlich anerkannten Betriebsgutachten oder im Betriebswerk ermittelte Nutzungssatz wird vom Forstsachverständigen des Landesamtes für Steuern und Finanzen in der Regel bei erstmaliger Geltendmachung von außerordentlichen Holznutzungen überprüft. Das Landesamt für Steuern und Finanzen teilt den vom Forstsachverständigen anerkannten Nutzungssatz und den Zeitraum, für den der Nutzungssatz gilt (in der Regel zehn Jahre), dem für den Forstbetrieb zuständigen FA mit.

Ohne Vorliegen eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks ist es grundsätzlich nicht zulässig, den Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (viertel Steuersatz) zu gewähren.

Auf die Vereinfachungsregelung in R 34b.6 Abs. 3 EStR 2012 wird hingewiesen.

 

Normenkette

EStG § 34b

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