Rz. 73
§ 256 Abs. 1 UmwG schreibt vor, dass jedem Mitglied ein seiner Beteiligung an dem formwechselnden Rechtsträger entsprechendes Geschäftsguthaben gutzuschreiben ist. Wenn das formwechselbedingte Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile übersteigt, hat nach Maßgabe von § 256 Abs. 2 UmwG eine Auszahlung zu erfolgen. Eine etwaige Auszahlung ist dabei binnen einer Frist von 6 Monaten seit Eintragungsbekanntmachung zu leisten. Allerdings darf eine Auszahlung erst erfolgen, wenn die Anspruchsstellungsfrist für Gläubiger i. S. d. § 22 UmwG abgelaufen ist oder Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind. Da auch hier eine Frist von 6 Monaten ab Eintragungsbekanntmachung gilt, wird eine derartige Auszahlung in der Praxis wohl selten unterfristig erfolgen können.
Rz. 74
Mit § 256 Abs. 3 UmwG sind Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern folgende Informationspflichten auferlegt, wobei die Informationen unverzüglich nach der Bekanntmachung der Registereintragung der Genossenschaft zu geben sind:
Betrag des Geschäftsguthabens der jeweiligen Mitglieder |
Betrag und Zahl der Geschäftsanteile, mit denen die jeweiligen Mitglieder bei der Genossenschaft beteiligt sind |
Betrag der von dem jeweiligen Mitglied nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder der Betrag, der nach § 256 Abs. 2 UmwG an das Mitglied auszuzahlen ist |
Betrag der Haftsumme der Genossenschaft, sofern die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben |
Abb. 9: Informationspflichten von Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern
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