Rz. 73

§ 256 Abs. 1 UmwG schreibt vor, dass jedem Mitglied ein seiner Beteiligung an dem formwechselnden Rechtsträger entsprechendes Geschäftsguthaben gutzuschreiben ist. Wenn das formwechselbedingte Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile übersteigt, hat nach Maßgabe von § 256 Abs. 2 UmwG eine Auszahlung zu erfolgen. Eine etwaige Auszahlung ist dabei binnen einer Frist von 6 Monaten seit Eintragungsbekanntmachung zu leisten. Allerdings darf eine Auszahlung erst erfolgen, wenn die Anspruchsstellungsfrist für Gläubiger i. S. d. § 22 UmwG abgelaufen ist oder Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind. Da auch hier eine Frist von 6 Monaten ab Eintragungsbekanntmachung gilt, wird eine derartige Auszahlung in der Praxis wohl selten unterfristig erfolgen können.

 

Rz. 74

Mit § 256 Abs. 3 UmwG sind Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern folgende Informationspflichten auferlegt, wobei die Informationen unverzüglich nach der Bekanntmachung der Registereintragung der Genossenschaft zu geben sind:

 
Betrag des Geschäftsguthabens der jeweiligen Mitglieder
Betrag und Zahl der Geschäftsanteile, mit denen die jeweiligen Mitglieder bei der Genossenschaft beteiligt sind
Betrag der von dem jeweiligen Mitglied nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder der Betrag, der nach § 256 Abs. 2 UmwG an das Mitglied auszuzahlen ist
Betrag der Haftsumme der Genossenschaft, sofern die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben

Abb. 9: Informationspflichten von Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern

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