BMF, 13.11.2019, IV B 5 - S 1325/18/10001 :001

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Absatz 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:

Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen

  1. in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
  2. ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
  3. ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint – zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe – gefährdet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

AStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 1212

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