Eigentümer des Grundstücks

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Sie müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sein. Ist das Grundstück noch nicht erworben worden, ist nachzuweisen, dass der Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert wird. Dabei ist § 11 Abs. 3 WoFG zu beachten.

Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass

  • der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird;
  • die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht;
  • der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt;
  • bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und
  • der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 WoFG in Betracht kommen.

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