Mit diesem Förderkredit soll die energetische Sanierung von Immobilien sowie der Neubau und der Erwerb von energieeffizienten Nichtwohngebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur weiter vorangetrieben werden.

8.1 Wer kann die Fördermittel beantragen?

Antragsteller

Antragsberechtigt sind

  • bayerische kommunale Gebietskörperschaften,
  • die rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • die rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe von kommunalen Zweckverbänden, deren Tätigkeitsfelder keine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. EU-Beihilferechts darstellen,
  • die bayerischen Schulverbände auf Basis von Art. 9 BaySchFG,
  • die kommunalen Zweckverbände (gegründet auf Basis des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit oder des Zweckverbandsgesetzes), deren Tätigkeitsfelder keine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. EU-Beihilferechts darstellen,
  • bei Zweckverbänden mit Beteiligung privater Mitglieder ist zusätzlich die explizite satzungsmäßige Haftungsübernahme für eventuell ausfallende Umlageverpflichtungen der privaten Mitglieder durch die gemeindlichen Mitglieder erforderlich (Anteil der gemeindlichen Mitglieder muss nach Stimmrechts- und Umlageanteilen mindestens 2/3 betragen).

8.2 Das wird gefördert

Sanierung

Das Energieprogramm Kommunal Bayern fördert über 3 Wege:

  • Sanierung durch energetische Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden, die im Ergebnis nicht zu einem Effizienzhaus führen
  • Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, die zu einem KfW-Effizienzhaus-Standard 70, 100 oder Denkmal führen
  • Errichtung oder der Erwerb eines energieeffizienten Nichtwohngebäudes, das den KfW-Effizienzhaus-Standard 55 oder 70 erreicht.

Einzelmaßnahmen

Einzelmaßnahmen i. S. d. Programms sind

  • die Dämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen,
  • die Erneuerung und Aufbereitung von Fenstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren,
  • die Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  • der Einbau, Austausch oder Optimierung von Raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/ Kälterückgewinnung und Abwärmenutzung,
  • der Erstanschluss an das Nah- oder Fernwärmenetz,
  • die Erneuerung oder Optimierung der Wärme-/Kälteverteilung und -speicherung,
  • die Erneuerung oder Optimierung der Wärme-/Kälteerzeugung durch Strahlungsheizungen, Warmluft-Erzeuger und wärmegeführten Kraft-Wärme- bzw. Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen,
  • der Austausch und/oder Optimierung der Beleuchtung,
  • der Einbau oder die Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und der Gebäudeautomation.

Grundlage für die Förderungen sind die KfW-Programme 217 und 218 (IKK-Energieeffizientes Bauen und Sanieren). Die zu diesen Programmen geforderten "Technischen Mindestanforderungen" sind auch für dieses Förderprogramm gültig. Das Merkblatt zu den "Technischen Mindestanforderungen" findet man auf der Webseite der KfW-Bank unter der Programmnummer (www.kfw.de).

Nebenkosten

Neben den Aufwendungen für die Maßnahme selbst werden auch folgende Maßnahmen finanziert:

  • Nebenarbeiten (z. B. der Ausbau und die Entsorgung der alten Anlage)
  • Planungskosten im Zusammenhang mit der Maßnahme
  • Aufwendungen für ein Energiemanagementsystem
  • Aufwendungen für die Einregulierung der geförderten Anlage.
 
Hinweis

Finanzierung von KWK-Anlagen

KWK-Anlagen werden nur finanziert, wenn sie dem Eigenverbrauch dienen. Eine Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz ist somit schädlich. Wird ein Nachweis über die Einspeisung geführt, ist eine Förderung möglich.

nicht finanziert

Nicht finanziert werden

  • Fotovoltaikanlagen,
  • Windkraftanlagen,

die nach dem Erneuerbaren-Energien- oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden.

8.3 Wärmerzeuger auf der Basis von Öl und Gas

Wärmeerzeuger

Werden Wärmeerzeuger auf der Basis des Energieträgers Öl oder Gas verbaut, werden die Aufwendungen hierfür nicht mehr gefördert. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Anlagen:

  • Öl-Brennwertkessel
  • ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
  • Niedertemperaturkessel
  • Gas-Brennwertkessel
  • KWK- und BHKW-Anlagen auf der Grundlage von Öl.

Strahlungsheizungen

Weiterhin gefördert werden

  • Strahlungsheizungen,
  • Warmluft-Erzeuger,
  • wärmegeführte KWK- und BHK-Anlagen auf der Grundlage von Erdgas.

8.4 Förderkonditionen

bis zu 25 Mio. EUR

Für ein einzelnes Vorhaben können bis zu 25 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Die Darlehensbedingungen entsprechen je nach Maßnahme den KfW-Programmen 217 und 218. Hier die Eckdaten dieser Programme:

  • Eckdaten

    Kreditlaufzeiten bis 30 Jahre

  • Auszahlungsquote 100 %
  • tilgungsfreie Anlaufjahre nach Darlehenslaufzeiten von 1 bis 5 Jahren
  • 1. Zinsbindungsfrist 10 Jahre
  • Finanzierung 100 % der förderfähigen Kosten.

Neben den obigen Konditionen werden zudem noch Tilgungszuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuschüsse ergeben sich aus dem Prozentsatz des Zusagebetrages und einem Höchstbetrag pro m2 Nettogrundfläche (nach DIN 277).

Tilgungszuschüsse

Es werden folgende Tilgungszuschüsse gewährt:

 
Vorhaben Sanierungsfälle Neubauten
KfW-Effizienzhaus 55 - 5,0 %, max. 50 EUR/m2
KfW-Effizienzhaus 70 27,5 %, max. 275 EUR/m2 -
KfW-Effizienzhaus 100 20 %, max. 200 EUR/m2 -
KfW-Effizienzhaus Denkmal 17,5 %, max. 175 EUR/m2 -
Einzelmaß...

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