Gleichlautende Ländererlasse vom 26.9.2012
Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:
1. |
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. |
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2. |
Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten
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3. |
Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. |
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4. |
In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2013 bis 2015 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.
Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 15 Prozent zu erhöhen. Beispiel:Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA”. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 × 2507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 15 Prozent (= 9,03 Euro) = 69,20 Euro. |
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5. |
Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn
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6. |
Von den Werten nach Nummern 2 bis 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist nicht abzuziehen. |
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7. |
Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist. Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 9.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1314) für die Jahre 2013 bis 2015 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2012, 940
Gleichlautende Ländererlasse vom 26.9.2012
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 233.4/172
FinMin Bayern, 34 - S 2334 - 005 - 29 588/12
FinMin Berlin, III B - S 2334 - 8/2009
FinMin Brandenburg, 36 - S 2334 - 2012#008
FinMin Bremen, S 2334 - 108 - 11 - 4
FinMin Hamburg, 52 - S 2334 - 017/12
FinMin Hessen, S 2334 A - 006 - II 3b
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 301 - S 2334 - 129/94 - 002
FinMin Niedersachsen, S 2334 - 17 - 3332
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 2334 - 3 - V B 3
FinMin Rheinland-Pfalz, S 2334 A - 06 - 009 - 441
FinMin Saarland, B/2 - S 2334 - 1#066, 2012/83696
FinMin Sachsen, 32 - S 2334 - 5/94 - 37326
FinMin Sachsen-Anhalt, 45 - S 2334 - 297
FinMin Schleswig-Holstein, VI 314 - S 2334 - 230
FinMin Thüringen, S 2334 A - 9 - 21.4
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