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Gemäß BMF-Schreiben vom 6.11.2019[1] wird es nicht beanstandet, wenn die mit einer TSE aufrüstbaren Kassensysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind jedoch umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Diese Nichtbeanstandungsregelung haben alle FinMin der Länder (mit Ausnahme von Bremen) bis zum 31.03.2021 verlängert, da sich die Implementierung der Systeme aufgrund der Corona-Pandemie verzögerte und sich durch die Umstellung der USt-Sätze (zeitweise von 19 % auf 16 %) weitere Belastungen ergaben. Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

  • Die erforderliche Anzahl an TSE muss bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 (in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Berlin, Brandenburg und Sachsen bis zum 31.08.2020) nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben worden sein oder
  • es ist ein Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Mit seinem Schreiben vom 18.8.2020[2] hält das BMF an seiner bisherigen Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 fest. Die Länderverfügungen bleiben jedoch in Kraft, da der Bund gemäß Art. 85 Abs. 3 GG gegenüber den Länderbehörden kein Weisungsrecht hat.[3] Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Es wird darauf hingewiesen, dass Kassensysteme, welche nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, ab dem 1.1.2020 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen (Vertriebsverbot). Das Nichtbeanstandungsschreiben findet auf nicht aufrüstbare PC-Kassen (nicht "TSE-ready") keine Anwendung. Diese Kassen dürfen ab dem 1.1.2020 nicht mehr eingesetzt werden.

[1] BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, "Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019".
[3] Eine Verlängerung über den 31.03.2021 wird es voraussichtlich nicht geben, daher muss ggf. rechtzeitig beim zuständigen FA ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 148 AO gestellt werden.

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