Leitsatz

Der Verzicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 2 Satz 1 UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb und sanierte ein bebautes Grundstück. Sie verwendete das Objekt überwiegend für den Betrieb eines Studentenwohnheims steuerfrei. Im Erdgeschoss befand sich ein Bistro, in der ersten Etage ein Büro mit einer Fläche von 295 qm. Bistro und Büro vermietete die Klägerin steuerpflichtig. Die Mieterin des Büros (X-GmbH) nutzte die Büroräume im Wesentlichen für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten. Zu einem geringen Teil verwendete sie die Büroräume für die umsatzsteuerfreie Verwaltung eigener Wohnimmobilien. Die Fläche des Raumes, den die X-GmbH nach ihren Angaben auch für die Verwaltung eigener Immobilien verwendete, betrug 16,75 qm. Die Klägerin machte für das Streitjahr 2009 einen anteiligen Vorsteuerabzug für die Sanierung nach einem Flächenschlüssel geltend. Sie ging im Hinblick auf eine steuerpflichtige Vermietung von Bistro und Büro von einem anteiligen Vorsteuerabzug von 6,2 % aus. Das FA war der Auffassung, dass ein wirksamer Verzicht auf die Steuerfreiheit nur bei der Vermietung des Bistros, nicht aber auch bei der Vermietung an die X-GmbH vorliege, sodass sich ein geringerer Vorsteuerabzug ergebe. Einspruch und Klage zum FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.4.2013, 5 K 393/11, Haufe-Index 4720261) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Hinweis

1. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer insbesondere auf die Steuerfreiheit der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken verzichten, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 137 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Es ist insbesondere mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar, das Recht zum Verzicht auf die Steuerfreiheit bei einer Vermietung davon abhängig zu machen, dass der Mieter nicht nur Unternehmer ist, sondern das Mietobjekt auch für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Neutralitätsgrundsatz erfasst zwar wirtschaftliche Tätigkeiten, steht aber unter dem Vorbehalt, dass diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen.

2. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ermöglicht auch einen nur teilweisen Verzicht im Umfang der Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verzicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG kann daher auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind.

Einer derartigen Teiloption muss ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab zugrunde liegen. Dies ist bei einer Abgrenzung der Teilflächen nach baulichen Merkmalen wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts zu bejahen. Teilflächen innerhalb eines Raums sind demgegenüber im Regelfall, wie z.B. bei der Vermietung eines Büros, nicht hinreichend abgrenzbar. Für den Teilverzicht ist kein abgrenzbarer Funktionsbereich erforderlich, der Gegenstand eines selbstständigen Mietvertrags sein könnte. Möglich ist vielmehr auch ein Teilverzicht, der sich auf einzelne Räume bezieht.

Gemeinflächen wie Flure, Küchen- und Sanitärflächen können dabei nach den Verhältnissen des ­Einzelfalls der steuerpflichtig vermieteten Teilfläche zugerechnet werden, wenn z.B. nur einer von mehreren Büroräumen für vorsteuerabzugsschädliche Umsätze verwendet wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.4.2014 – V R 27/13

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