Rz. 7
Die Steuerbefreiung i. H. v. 10 % für Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet sind, berücksichtigt (bislang) in keiner Weise die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Klimaschutzes (s. Art. 20a GG).[1] Danach kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, in allen Lebensbereichen Anreize für Entwicklungen zu schaffen, die den rechtzeitigen Übergang zur Klimaneutralität ermöglichen.[2] Dies gilt auch für das Steuerrecht. Die Steuerbefreiung von 10 % muss daher für Grundstücke, die besonders klimafreundlich oder nachhaltig bewirtschaftet werden, deutlich erhöht werden.[3]
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