Rz. 104

Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrags sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch, nicht aber die Zugewinnausgleichsforderung zum erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb gehört, kann nicht darauf geschlossen werden, die Vertragsparteien hätten ausschließlich den Pflichtteilsanspruch mindern und den Zugewinnausgleichsanspruch unverändert bestehen lassen wollen.[1]

 

Rz. 105

Die Rspr. des BFH hat zur Folge, dass der Nachlasswert, das Anfangs- und Endvermögen, exakt zu bestimmen sind. Daneben ist der genaue Wert des Pflichtteilsanspruchs zu bestimmen. Sofern und soweit vom Erben an den überlebenden Ehegatten weniger als rechnerischer Zugewinnausgleich und Pflichtteil bezahlt wird, ist eine genaue Leistungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB vorzusehen und eine pauschale Zahlung zur Abgeltung aller Ansprüche zu vermeiden. Ansonsten droht gem. § 366 Abs. 2 BGB die verhältnismäßige Aufteilung auch auf den steuerbaren Pflichtteilserwerb.[2]

 

Rz. 106

Für die Gestaltungspraxis ist daher zu empfehlen, den Betrag in einem solchen Erbvergleich auf die einzelnen Positionen zu verteilen und jeweils separat auszuweisen. Entsprechend ist dann klar, auf welchen Teil welcher Betrag entfällt. Im Rahmen der Gestaltung eines solchen Erbvergleichs ist zu dokumentieren, wie die Gesamtforderung errechnet wurde und wie sich diese im Einzelnen zusammensetzt. Die Werte, auf die sich verständigt wurde, sind anzugeben und zu begründen. Dabei können Bewertungen zugrunde gelegt werden, auf die sich verständigt wurde.[3]

 

Rz. 107–109

einstweilen frei

[2] Tölle, NWB-EV 2022, 11, 14; Spieker, jurisPR-FamR 13/2013 Anm. 6.
[3] Tölle, NWB-EV 2022, 11, 13.

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