Rz. 92

Übersteigt die Abfindung den vom Gesetz vorgesehenen Betrag, liegt darin eine gemischte Schenkung.[1]

 

Rz. 93

Diese Konstellation darf nicht mit derjenigen verwechselt werden, bei der die Ehegatten durch ehevertragliche Modifikation die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs zivilrechtlich zulässig angepasst haben. Haben nämlich die Ehegatten durch ehevertragliche Regelung z. B. das Anfangsvermögen übereinstimmend mit 0 angesetzt, obwohl der – später ausgleichsverpflichtete – Ehegatte über ein Anfangsvermögen verfügte, ist dies auch steuerlich anzuerkennen.[2]

 

Rz. 94

Die FinVerw und ihr folgend der BFH will in diesen Fällen eine Zuwendung jedenfalls in den Fällen bejahen, in denen die ehevertragliche Vereinbarung in erster Linie eine überhöhte Ausgleichsforderung verschaffen soll.[3] Von einer überhöhten Ausgleichsforderung kann indes nicht gesprochen werden, wenn die Ehegatten für die Ermittlung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt haben. Der BFH sieht allenfalls bei der Ermittlung des Anfangsvermögens eine Überhöhung als möglich an, wenn die Ehegatten auf einen vor der Eheschließung liegenden Zeitpunkt abstellen.[4] Dies dürfte indes praktisch nie relevant werden.

Unklar und in sich widersprüchlich sind in diesem Zusammenhang die Aussagen der FinVerw in R E 5.2 Abs. 2 S. 3 und S. 4 ErbStR 2019. Denn die in R E 5.2 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019 enthaltene These, eine Überhöhung liege "z. B. durch Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden Beginns des Güterstandes" vor, wird im folgenden Satz 4 als unschädlich erachtet.

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 5 Rz. 52; Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 83.2; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 61.
[2] Ebenso Tiedtke/Szczesny, in Tiedtke, ErbStG, § 5 Rz. 36; unklar FinVerw in R E 5.2 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019 einerseits und R E 5.2 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019 andererseits.
[3] R E 5.2 Abs. 2 S. 3 ff. ErbStR 2011; Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 83.2; Bay. Landesamt f. Steuern v. 5.10.2006, S 3804 – 4 St 35 N, DStR 2007, 26; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 63 f.; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, Rz. 52; BFH v. 12.7.2005, II R 29/02, BStBl II 2005, 843 und BFH v. 28.6.1989, II R 82/86, BStBl II 1989, 897.

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