Rz. 33

Stehen dem überlebenden Ehegatten Versorgungsansprüche zu, ist danach zu differenzieren, ob diese kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter anfallen. Hinterbliebenenbezüge kraft Gesetzes unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.[1]

 

Rz. 34

Hinterbliebenenbezüge, die auf einem Vertrag beruhen (z. B. Gesellschafts- oder Lebensversicherungsvertrag), sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig. Für sie wird der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) gewährt.

 

Rz. 35

Für die Berücksichtigung vertraglicher Versorgungsansprüche bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergeben sich aus der rechtlichen Beurteilung dieser Ansprüche Besonderheiten. Denn der Ehegatte erwirbt diese Ansprüche unmittelbar aus eigenem Recht. Sie fallen daher nicht in den Nachlass. Ausgehend von dieser erbrechtlichen Beurteilung war bislang unklar, ob diese dennoch in das Endvermögen fallen.[2] Nach Ansicht des BFH ist zumindest ein Pensionsanspruch des überlebenden Ehegatten im Rahmen der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung sowohl beim Endvermögen als auch beim Anfangsvermögen des Erblassers zu berücksichtigen und beeinflusst damit im Ergebnis den Zugewinn des Erblassers nicht.[3] Ob dies aber auch für alle anderen steuerpflichtigen Versorgungs-/Hinterbliebenenbezüge gilt, ist weiterhin umstritten. Zu Recht wird auf einen Wertungswiderspruch hingewiesen, der sich nur lösen lasse, wenn steuerpflichtige wie steuerfreie Versorgungsbezüge stets bei der Ermittlung des Zugewinns dem Endvermögen des Erblassers zugerechnet wird.[4]

 

Rz. 36

Dagegen ist das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung (Todesfallversicherung), das beim Tod des Versicherungsnehmers nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Erbschaftsteuer unterliegt, bei der Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung dem Endvermögen hinzuzurechnen.[5] Die Rente ist mit ihrem Kapitalwert nach § 14 BewG anzusetzen. Das Hinzurechnen der Versicherungssumme bzw. des Kapitalwerts der Rente zum Endvermögen des verstorbenen Ehegatten erhöht die fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten um die Hälfte ihres Werts. Im Ergebnis bleibt dadurch wertmäßig die Hälfte dieser Ansprüche und Bezüge als Teil der fiktiven Ausgleichsforderung steuerfrei.[6]

[1] H E 5.1 Abs. 4 "Steuerfreie Hinterbliebenenbezüge" ErbStR 2019.
[2] Meßbacher-Hönsch, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 5 Rz. 124; Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 71.
[4] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 71.
[5] Richter, in V/S/W, 2020, ErbStG, § 5 Rz. 34–37; Gottschalk, in T/G/J/G, § 5 ErbStG, Rz. 97 f.; krit. Tiedtke/Szczesny, in Tiedtke, ErbStG, § 5 Rz. 19 und Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 5 Rz 25ff.
[6] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 35.

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