Rz. 40

Leistungen aus der Rentenversicherung sind gem. § 3 Abs. 3 S. 2 ErbStDV bis zu einem Betrag von 5.000 EUR nicht anzuzeigen. Auch Treuhandvermögen im Rahmen eines CTAs sowie aus einer Wertguthabensvereinbarung nach § 7b SGB IV sind nicht anzeigepflichtig.

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