Rz. 1

§ 33 ErbStG ist ein wesentlicher Bestandteil des sich zusammen mit §§ 30, 34 ErbStG ergebenden Systems der Anzeigepflichten. Auch § 34 ErbStG dient in erster Linie dazu, dem FA die Prüfung zu erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern hat.[1] Die Vorschrift hat wegen der durch sie begründeten Anzeigepflicht u. a. der Geldinstitute und Versicherungsunternehmen große praktische Bedeutung. Die Anzeige nach § 33 ErbStG ist keine solche i. S. d. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.[2]

 

Rz. 1a

Ein allgemeiner, auf Einsicht in die Anzeigen bzw. deren Zurverfügungstellung gerichteter Auskunftsanspruch (z. B. von Miterben) außerhalb eines Besteuerungsverfahrens besteht nicht.[3] Dies setzte das Bestehen eines allgemeinen Anspruchs auf Akteneinsicht voraus, den die AO jedoch nicht gewährt.[4] Bei dem Begehren auf Einsicht in die Anzeigen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens handelt es sich auch nicht um einen zum Nachlass gehörenden Anspruch i. S. d. § 2039 BGB. Damit ist Miterben die Möglichkeit versperrt, über die Einsichtnahme in die Anzeigen z. B. näheren Aufschluss über die Höhe des Nachlasses zu erlangen.

 

Rz. 2

Von besonderer Tragweite sind die nach § 33 ErbStG zu erstattenden Anzeigen im Zusammenhang mit der Kontrollmitteilungspraxis der für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter, die ab 1.4.2015 infolge geltender gleichlautender Erlasse[5] einheitlich nach folgenden Grundsätzen verfahren: Das für die ErbSt zuständige FA hat dem Wohnsitzfinanzamt des Erblassers den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert mehr als 250.000 EUR beträgt. Ferner ergehen Kontrollmitteilungen an das Wohnsitzfinanzamt des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert des Erwerbs mehr als 250.000 EUR beträgt. Darüber hinaus bestehen auch umfangreiche Mitteilungspflichten der Finanzämter (einschl. der Prüfungsdienste und der Steuerfahndung) gegenüber den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständen Finanzämter.[6]

 

Rz. 3

Diese Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.

 

Rz. 4

Die Rspr.[7] hat diese Kontrollmitteilungspraxis ausdrücklich gebilligt und Einschränkungen des § 33 ErbStG durch den aufgehobenen früheren § 30a AO verneint. Die gegen die Kontrollmitteilungspraxis der Finanzämter früher geübte Kritik ist überholt.[8] Vor dem Hintergrund des vom BVerfG[9] herausgestellten Gebots der Steuergerechtigkeit, des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie der durch § 93 Abs. 7 AO und § 93b AO geschaffenen Zugriffsmöglichkeiten der FinVerw auf Kontoinformationen bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 33 ErbStG keine durchgreifenden Zweifel.[10] Auch ein Verstoß gegen Unionsrecht, das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip oder Art. 6 EMRK liegt nicht vor.[11] Es liegt auf der Hand, dass schon diese Kontrollmitteilungspraxis sowie ferner die Anzeigepflichten aus § 33 ErbStG die – späteren – Erblasser ebenso wie die Erwerber zur Steuerehrlichkeit anhalten.[12]

 

Rz. 5–9

einstweilen frei

[4] Vgl. Söhn, in HHSp, AO und FGO, § 91 AO Rz. 38, 124 ff.
[8] Dazu eingehend Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 33 Rz. 6 ff. und 18; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 33 Rz. 1.
[9] Z. B. BVerfG v. 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654; BVerfG v. 9.3.2004, 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56.
[12] Umfassend zu den Entdeckungsrisiken verschwiegenen Vermögens und der Handlungsmöglichkeiten der Erben Schwedhelm, FR 2007, 937; Stahl/Durst, ZEV 2008, 467; Spatscheck/Spilker, DStR 2018, 1800; zur Selbstanzeige vgl. Müller/Korthals, ErbStB 2010, 282.

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