Rz. 52
§ 31 Abs. 7 ErbStG ermächtigt die FinVerw, vom Stpfl. eine Selbstberechnung der Steuer nach amtlich bestimmtem Muster anzufordern. Von dieser Ermächtigung ist schon wegen der Komplexität der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage bislang kein Gebrauch gemacht worden.
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