Rz. 6

Das FA hat für die Abgabe der angeforderten Steuererklärung eine bestimmte Frist zu setzen. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Die Frist kann gem. § 109 AO auf Antrag oder von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen des FA verlängert werden, ggf. auch rückwirkend.[1] Eine solche Fristverlängerung wird insbesondere bei umfangreichen Erwerben und/oder bei besonderen Ermittlungsschwierigkeiten für die Beteiligten zu gewähren sein. Das FA kann die Fristverlängerung gem. § 109 Abs. 2 AO von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

 

Rz. 7

Wird die Steuererklärung nicht abgegeben, so kann das FA die Abgabe durch Zwangsmittel[2] erzwingen. Außerdem kann es bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung – anders als bei verspäteter Anzeige[3] – einen Verspätungszuschlag[4] erheben. Bei Nichtabgabe der Steuererklärung können die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO geschätzt werden.[5]

[2] §§ 328 ff. AO; insb. Zwangsgeld bis 25.000 EUR, § 329 AO.
[5] Zu den Bestimmtheitsanforderungen des Steuerbescheids für diesen Fall vgl. § 32 ErbStG Rz. 33 f.

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