Rz. 40

Wer kraft freigebiger Zuwendung unter Lebenden erwirbt, ist bereits nach § 30 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtig. § 30 Abs. 2 ErbStG dehnt diese Anzeigepflicht auch auf denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt – d. h. den Schenker – aus. Dem Schenker wird freilich seine Anzeigepflicht nur selten bekannt sein. Deshalb wird – im Hinblick auf die steuerstrafrechtlichen Folgen einer Anzeigepflichtverletzung – nicht ganz zu Unrecht von einer hier an versteckter Stelle aufgebauten Steuerfalle für den Schenker gesprochen.[1] Gleichwohl muss die Vorschrift selbstverständlich beachtet werden. Für sie spricht im Übrigen, dass der Schenker nach § 20 Abs. 1 ErbStG selbst Steuerschuldner ist.

 

Rz. 41

Für den Schenker entfällt seine Anzeigepflicht, wenn der jeweilige Erwerb vom Beschenkten ordnungsgemäß angezeigt wird und der Schenker positive Kenntnis von dieser Anzeige hat.

 

Rz. 42

Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 2 ErbStG erfordert einen steuerpflichtigen Erwerb. Dieser setzt die Ausführung der Schenkung voraus (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), sodass die Anzeigepflicht erst in diesem Zeitpunkt entsteht.[2] Die bloße Abgabe des Schenkungsversprechens ist mithin noch nicht anzeigepflichtig.

 

Rz. 43

Nach § 30 Abs. 2 ErbStG ist nur derjenige anzeigepflichtig, "aus dessen Vermögen" der Erwerb stammt. Wird im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG die Abfindungsleistung von einem Dritten erbracht, so stammt diese – obgleich sie als Geschenk des Erblassers an den Verzichtenden behandelt wird[3] – nicht aus dem Vermögen des Schenkers. Dieser kann mithin insoweit nicht nach § 30 Abs. 2 ErbStG anzeigepflichtig sein.

 

Rz. 44

Stirbt der Schenker nach Ausführung der Schenkung und hat er keine Anzeige erstattet, so dürfte seitens des Erben, Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters keine Verpflichtung aus § 34 AO zur Nachholung der bislang unterlassenen Anzeige bestehen. Die Problematik ist indes ohne praktische Bedeutung. Denn die genannten Personen sind jeweils selbst zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet[4], in der auch Angaben über Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten zu machen sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage des Übergangs der Anzeigepflicht nach § 34 AO letztlich nicht.

 

Rz. 45–49

einstweilen frei

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 30 Rz. 10.
[2] RFH v. 8.2.1934, VeA 435/33, RStBl 1934, 472.
[3] Vgl. § 7 Rz. 420.

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