Rz. 40

Eine Stundung nach § 28 Abs. 3 S. 1–3 ErbStG kann bis zu 10 Jahre gewährt werden. Nach § 28 Abs. 3 S. 4 ErbStG endet sie automatisch in dem Zeitpunkt, in dem das erworbene Vermögen durch eine Schenkung unter Lebenden i. S. d. § 7 ErbStG auf einen Dritten übertragen wird.[1] Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S. 1–3 ErbStG hat der beschenkte Dritte ggf. in eigener Person einen Anspruch auf Stundung der durch den Erwerb verwirklichten Schenkungsteuer. Wird das begünstigte Vermögen i. S. d. § 28 Abs. 3 S. 1 oder 2 ErbStG an Dritte veräußert, entfällt das Erfordernis für eine Stundung. Da in diesem Fall Kapital zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung steht, ist die Stundung – sofern kein entsprechender Widerrufsvorbehalt bestimmt wurde – ggf. nach § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO wegen nachträglich eingetretener Tatsachen zu widerrufen.[2]

 

Rz. 41-44

einstweilen frei

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 28 Rz. 18.
[2] BT-Drs. 16/11107; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 28 Rz. 18.

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