Rz. 25

Die Steuerstundung für begünstigtes Betriebsvermögen ist nach § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG an die Voraussetzung geknüpft, dass der Erwerber die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG und die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 6 ErbStG einhält. Die Steuerstundung wird nicht gewährt bzw. eine gewährte Steuerstundung endet vorzeitig mit sofortiger Wirkung, wenn oder sobald der Erwerber ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung verstößt. Mit einem Verstoß wird die festgesetzte Erbschaftsteuer sofort fällig.[1]

Wurde ein Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG (Vollverschonung) oder nach § 28a Abs. 1 ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) gestellt, gilt nach § 28 Abs. 1 S. 6 ErbStG bei der Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG die Vorschrift des § 13a Abs. 10 ErbStG entsprechend.[2]

Neben Verstößen gegen die Behaltensregelung endet nach § 28 Abs. 1 S. 8 ErbStG die Stundung zudem, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt. Darunter fällt neben der Schenkung als unentgeltlichem Vorgang auch die Liquidation.[3]

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 S. 7 ErbStG ist eine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ausgeschlossen, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach § 13a Abs. 3 ErbStG nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach § 13a Abs. 6 ErbStG erfüllt hat.[4]

 

Rz. 26-29

einstweilen frei

[1] BT-Drs. 18/8911, 45; Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 28 Rz. 14; Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rz. 38; Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2433; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320.
[2] Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rz. 39; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320.
[3] R E 28 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 6; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320.
[4] BT-Drs. 18/8911, 45; R E 28 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 6.

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