Rz. 21
Eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG ist auf die Erwerbe von Todes wegen i. S. d. § 3 ErbStG beschränkt.[1] In sachlicher Hinsicht setzt eine Stundung nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG voraus, d. h. bestimmtes inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen[2], inländisches Betriebsvermögen[3] und – entgegen der vor dem 1.7.2016 geltenden Rechtslage – nunmehr auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft.[4]
Welches Verschonungsmodell im Einzelfall zur Anwendung kommt (Regelverschonung, Abschmelzregelung, Verschonungsbedarfsprüfung), spielt für die Stundungsmöglichkeit keine Rolle.[5] Die Stundung kommt insbesondere in Betracht in den Fällen der Regelverschonung für die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach Abzug des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG), in den Fällen des § 13c ErbStG für die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach Abzug des abgeschmolzenen Verschonungsabschlags, in den Fällen des § 28a ErbStG für die nicht erlassene Steuer auf begünstigtes Vermögen sowie in den Fällen, in denen weder eine Verschonung nach § 13c ErbStG noch nach § 28 ErbStG beantragt wurde.[6] Die auf das nicht begünstigte Vermögen entfallende Steuer kann nicht nach § 28 Abs. 1 ErbSG gestundet werden.[7] Der Erwerb eines Nießbrauchs an begünstigtem Vermögen ist nicht vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 ErbStG umfasst.[8]
Die Steuerklasse des Erwerbers spielt für die Möglichkeit einer Stundung ebenfalls keine Rolle.[9] Entgegen der bis zum 30.6.2016 geltenden Rechtslage ist für die Gewährung der Stundung nicht mehr Voraussetzung, dass diese zur Erhaltung des erworbenen Betriebs notwendig ist.
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