Rz. 2

Familienstiftungen und Familienvereine unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Ersatzerbschaftsteuer; die Steuer hierfür ist nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG zu berechnen.[1] Kommt es zur vollständigen Aufhebung der Familienstiftung oder des Familienvereins, so gilt dieser Erwerb als Schenkung unter Lebenden.[2] Die Steuer hierfür ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG zu berechnen.[3]

 

Rz. 3

§ 26 ErbStG betrifft den Fall, dass es innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer zur Auflösung einer Familienstiftung oder eines Familienvereins kommt. Der Auflösung steht nach der gesetzlichen Fiktion in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 ErbStG der Formwechsel eines rechtsfähigen Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft gleich.[4] Der Zeitraum beträgt 2 Jahre (Buchst. a) bzw. 4 Jahre (Buchst. b). Ob diese Zeiträume gemessen am Generationenabstand von 30 Jahren ausreichend sind, ist rechtspolitisch zweifelhaft. Verfassungsrechtlich sind sie wohl nicht zu beanstanden; die Zeiträume liegen im Rahmen der Einschätzungsprärogative und der Typisierungbefugnis des Gesetzgebers. Maßgebend für die Fristberechnung ist der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG[5] ergebende Zeitpunkt der Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer.[6]

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