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Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.1.2009 entstanden ist, bleiben gem. § 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG die Regelungen des § 25 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 ErbStG zur zinslosen Stundung, deren Ablösung und Fälligkeit weiterhin anwendbar, es sei denn, der Erwerber hat einen Antrag auf rückwirkende Anwendung des ab 1.1.2009 geltenden Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts nach Art. 3 ErbStRG gestellt.[1]

Ist das ausgelaufene Recht weiter anzuwenden, ist im Steuerbescheid neben der Gesamtsteuer auch der zinslos zu stundende Betrag auszuweisen.[2] Ist die Ablösung des zinslos zu stundenden Steuerbetrags beantragt, muss der Ablösungsbetrag dem Steuerschuldner in einem förmlichen Bescheid bekannt gegeben werden.

[1] § 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG; vgl. R E 25 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[2] Zur Berechnung des Ablösungsbetrags vgl. gleichlautende Ländererlasse v. 6.11.2020, BStBl I 2020, 1164.

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