Rz. 9

Nach seinem eindeutigen Wortlaut lässt § 21 ErbStG einen Abzug der ausländischen Steuer von der Bemessungsgrundlage der deutschen ErbSt als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG nicht zu, es sei denn, es handelt sich um eine noch in der Person des Erblassers entstandene Erblasserschuld.[1] Dies wird aus dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG gefolgert.[2]

 

Rz. 10

Im Schrifttum wird dagegen gefordert, ein Wahlrecht zwischen der Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer, die auf den Auslandserwerb entfällt, und dem Abzug der ausländischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG zuzulassen.[3] Die Abzugsmethode kann im Einzelfall zu für den Steuerschuldner günstigeren Ergebnissen führen, wenn die in § 21 ErbStG geregelten Anrechnungsbegrenzungen eingreifen oder ein Abzug gem. § 10 Abs. 5 ErbStG Progressionsnachteile im Tarif vermeiden würde. Für diese Auffassung werden das Antragserfordernis des § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG und der Wortlaut des § 10 Abs. 8 ErbStG angeführt. § 10 Abs. 8 ErbStG schließt nicht ausdrücklich aus, dass ausländische Erbschaftsteuer von der inländischen Bemessungsgrundlage abgezogen werden könnte. Gleichwohl lässt der abschließende Regelungscharakter von § 21 ErbStG keine Auslegung zugunsten der Abzugsfähigkeit der ausländischen Steuer zu.[4] Hierfür hätte der Gesetzgeber eine klare und eindeutige Regelung wie in § 34c Abs. 2 EStG vorsehen müssen. Auch für Billigkeitsmaßnahmen besteht grundsätzlich kein Raum.[5]

 

Rz. 11–29

einstweilen frei

[1] BFH v. 26.4.1995, II R 13/92, BStBl II 1995, 540, zur kanadischen "capital gains tax", die eine fiktive Veräußerung des Vermögens durch den Erblasser unmittelbar vor seinem Tod unterstellt; ebenso BFH v. 15.6.2016, II R 51/14, BStBl. II 2018, 194, zur US-amerikanischen federal income tax withheld, einer Quellensteuer auf Auszahlungen einer Lebensversicherung; s. a. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 7, sowie unten im Text Rz. 41.
[3] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 21 Rz. 2; s. a. FG München v. 15.6.2005, 4 V 4779/04, EFG 2005, 155; offengelassen aber in FG München v. 6.7.2005, 4 K 3290/03, EFG 2006, 59.
[4] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 5, verweist hierzu auf das Regelungsgefüge des § 21 ErbStG mit seinen Anrechnungsausschlüssen, das einen uneingeschränkten Schuldenabzug ausländischer Erbschaftsteuer ausschließe; s. a. Gebel, ZEV 2006, 131; Hamdan, ZEV 2007, 405.
[5] Ebenfalls zurückhaltend Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 6, unter Bezugnahme auf EuGH v. 12.2.2009, Rs. C-67/08, (Margarete Block), DStR 2009, 373.

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