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Für Vermögensverwahrer wird es sich daher häufig empfehlen, vor Transaktionen ins Ausland auf der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des FA über die Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer zu bestehen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich unabhängig von der Höhe einer ggf. gegebenen Anzeigepflicht. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt mangels Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO dar. Es handelt sich lediglich um eine Wissenserklärung des FA über die Erfüllung steuerlicher Pflichten.[1] Macht der Verwahrer von einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung Gebrauch, handelt er regelmäßig nicht schuldhaft i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG.[2] Der Kursverfall vermachter Aktien nach dem Todestag des Erblassers rechtfertigt wegen des Stichtagsprinzips keinen Erlass deswegen, weil der Vermächtnisnehmer wegen einer wegen § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erst später über die Aktien verfügen konnte.[3]

[2] BFH v. 18.7.2007, II R 18/06, BFH/NV 2007, 2016, dort auch zur Besonderheit, wenn nach dem Tod des Rentenberechtigten noch Rentenzahlungen auf das Konto erfolgen.
[3] FG München v. 24.7.2002, 4 K 558/02, EFG 2002, 1493; zu Verfügungen über Nachlasskonten in der Bankpraxis vgl. Burghardt, ZEV 1996, 136.

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