Rz. 97

Nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG sind nur die mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang setzt voraus, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen. Er ist insbesondere zu bejahen, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des inländischen Grundvermögens eingegangen worden ist.[1] Die Schuld zur Leistung eines Pflichtteils steht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft und lastet insoweit auf dem Inlandsvermögen, als die Erbschaft zum Inlandsvermögen gehört.[2] Die Bewertung des der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Inlandsvermögens erfolgt nach § 12 ErbStG.

 

Rz. 98

Die sachlichen Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG gelten auch bei beschränkter Steuerpflicht.[3]

 

Rz. 99

Hingegen ergeben sich Einschränkungen bezüglich des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 1 ErbStG: In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht wird der Freibetrag gem. § 16 Abs. 2 ErbStG nur in Höhe des Teilbetrags gewährt, der dem Verhältnis des Werts des der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum gesamten erworbenen Vermögens entspricht.

 

Rz. 100

Mit der Neufassung des § 16 Abs. 2 ErbStG[4] reagierte der Gesetzgeber auf Vorgaben des EuGH. Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mattner[5] standen alle Vorschriften der beschränkten Steuerpflicht, die allein deshalb zu einer Minderung des Werts einer Schenkung oder einer Erbschaft führten, weil die Beteiligten in einem Mitgliedstaat wohnen, unter dem Generalverdacht der Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht. Der Versuch des Gesetzgebers, über ein Antragsrecht auf die unbeschränkte Steuerpflicht in § 2 Abs. 3 ErbStG eine EU-rechtskonforme Regelungen zu schaffen, scheiterte jedoch.[6] Zusammen mit der Aufhebung des § 2 Abs. 3 ErbStG war zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Überprivilegierung eine Anpassung der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG geboten.

 

Rz. 101

Für die Altfälle vor Inkrafttreten der heutigen Fassung des § 16 Abs. 2 ErbStG[7] steht beschränkt Stpfl. jedenfalls für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.[8]

 

Rz. 102

Gemäß § 17 Abs. 3 ErbStG wird bei beschränkter Steuerpflicht der besondere Versorgungsfreibetrag nach Abs. 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird.

 

Rz. 103

Keine Besonderheiten gelten für beschränkt Stpfl. hinsichtlich der Steuerklassen und -sätze.[9]

 

Rz. 104–129

einstweilen frei

[3] BFH v. 3.8.1983, II R 20/80, BStBl II 1984, 9; s. a. Meincke/Hannes/Holtz, § 2 ErbStG Rz. 24.
[4] Durch Art. 4 Nr. 2 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682; zuvor galt bei beschränkter Steuerpflicht ein fester Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR. Die unterschiedliche Höhe der Freibeträge war von BFH v. 21.9.2005, II R 56/03, BStBl II 2005, 875, zumindest grundsätzlich noch mit EU-Recht für vereinbar gehalten worden, da es hierbei um die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse gehe, bei denen sich Gebietsansässige und Gebietsfremde regelmäßig nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Der BFH konnte sich hierzu auf EuGH v. 14.2.1995, C-279/93 (Schumacker), NJW 1995, 1207, berufen. S. hierzu auch Schnitger, FR 2004, 185, 193; Jochum, ZErb 2004, 253, 259.
[5] EuGH v. 22.4.2010, Rs. C-510/08 (Mattner), BFH/NV 2010, 1212.
[7] Zur Anwendung s. § 37 Abs. 14 ErbStG.

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