Rz. 33

Zum Vorteil der Steuerpflichtigen lässt § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu, dass eine die fiktive Steuer nach S. 2 übersteigende, für den Vorerwerb "zu entrichtende" Steuer, abzugsfähig ist. Demnach verlangt § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG stets 2 – von Amts wegen durchzuführende – Steuerberechnungen, wobei der höhere Steuerbetrag anzurechnen ist.

 

Rz. 34

 

Zusammenrechnung von Erwerben nach § 14 ErbStG

Steuerklassenwechsel zwischen Schenkungen: III -> I

Erwerb: ohne begünstigtes Betriebsvermögen

H schenkt seiner Freundin F in 2014 10.000.000 EUR. In 2016 heiraten sie. In 2018 erhält F von H weitere 10.000.000 EUR.

 
1. Steuer auf Vorerwerb 2014    
Schenkung 2014    
Erwerb 10.000.000 EUR  
persönlicher Freibetrag StKl. III - 20.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 9.800.000 EUR  
Steuersatz StKl. III 50 %  
Steuer 2014 nach StKl. III 4.900.000 EUR  
     
     
2. Steuer auf Gesamterwerb 2018    
Schenkung 2018    
Erwerb 2014 10.000.000 EUR  
Erwerb 2018 10.000.000 EUR  
Gesamterwerb 20.000.000 EUR  
persönlicher Freibetrag StKl. I - 500.000 EUR  
steuerpflichtiger Gesamterwerb 19.500.000 EUR  
Steuersatz StKl. I 27 %  
Steuer nach StKl. I   5.265.000 EUR
     
     
3. Berechnung Anrechnungsbetrag    
a) Fiktive Steuer 2014 auf Vorerwerb    
Erwerb 2014 10.000.000 EUR  
     
persönlicher Freibetrag StKl. I; an sich 500.000 EUR, aber max. in Anspruch genommener persönlicher Freibetrag (StKl. III) von 20.000 EUR - 20.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 9.800.000 EUR  
Steuersatz StKl. I 23 %  
fiktive Schenkungsteuer 2.254.000 EUR  
     
b) Tatsächliche Schenkungsteuer, die für den Vorerwerb 2014 bezahlt wurde (vgl. 1.) 4.900.000 EUR  
     
anzurechnen ist die (höhere) tatsächlich für den Erwerb aus 2014 bezahlte Schenkungsteuer   - 4.900.000 EUR
     
4. Festzusetzende Schenkungsteuer 2008   365.000 EUR
 

Zusammenrechnung von Erwerben nach § 14 ErbStG

Steuerklassenwechsel zwischen Schenkungen: III -> I

Erwerb: ohne begünstigtes Betriebsvermögen

A schenkt F, mit der er nicht verheiratet ist, im Jahr 2000 102.350 EUR. Vorschenkungen liegen nicht vor. Im Jahr 2001 heiraten A und F. Im Jahr 2002 schenkt A an F weitere 266.800 EUR. Weitere Schenkungen an F erfolgen in den Jahren 2003 (300.000 EUR) und 2009 (431.000 EUR).

 
Schenkung 2000 102.350 EUR
Vorschenkung 0 EUR
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG - 5.200 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 97.150 EUR
   
gerundet 97.100 EUR
Steuersatz in StKl. III 23 %
Schenkungsteuer 2000 22.333 EUR
   
festzusetzende Schenkungsteuer 2000: 22.333 EUR
 
Schenkung 2002 266.800 EUR  
Vorschenkung 2000: + 102.350 EUR  
Gesamt-Erwerb 2002: 369.150 EUR  
     
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - 307.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 62.150 EUR  
gerundet 62.100 EUR  
Steuersatz StKl. I 11 %  
Schenkungsteuer 2002 6.831 EUR 6.831 EUR

Berechnung der anrechenbaren Steuer für Erwerb 2000:

Ermittlung fiktive Steuer auf Vorerwerb 2000 (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG):

 
Schenkung 102.350 EUR  
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG    
an sich 307.000 EUR, aber max. in Anspruch    
genommener Teil - 5.200 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 97.150 EUR  
     
gerundet 97.100 EUR  
Steuersatz in StKl. I 11 %  
fiktive Schenkungsteuer 10.681 EUR  

tatsächliche Steuer 2000 übersteigt die fiktive Schenkungsteuer, daher

 
Abzug der tatsächlich festgesetzten (höheren) Schenkungsteuer   - 22.333 EUR
     
festzusetzende Schenkungsteuer 2002   0,00 EUR
     
Schenkung 2003 300.000 EUR  
Vorschenkung 2002 266.800 EUR  
Vorschenkung 2000 + 102.350 EUR  
Gesamt-Erwerb 2003 669.150 EUR  
     
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - 307.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 362.150 EUR  
gerundet 362.100 EUR  
Steuersatz StKl. I 15 %  
Schenkungsteuer 2003   54.315 EUR

anrechenbare Steuer in 2003

Ermittlung fiktive Steuer auf Vorerwerb 2000 und 2002 (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG):

 
Gesamterwerb 369.150 EUR  
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - 307.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 62.150 EUR  
gerundet 62.100 EUR  
Steuersatz in StKl. I 11 %  
fiktive Schenkungsteuer 6.831 EUR  

tatsächliche Steuer 2000 übersteigt die fiktive
Schenkungsteuer, daher Abzug der höheren für das Jahr

 
2000 tatsächlich festgesetzten Schenkungsteuer[1]   - 22.333 EUR
     
festzusetzende Schenkungsteuer 2003:   31.982 EUR
     
Schenkung 2009 431.000 EUR  
Vorschenkung 2003 300.000 EUR  
Vorschenkung 2002 266.800 EUR  
Vorschenkung 2000 + 102.350 EUR  
Gesamterwerb 2009 1.100.150 EUR  
     
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - 500.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 600.150 EUR  
gerundet 600.100 EUR  
Steuersatz StKl. I 19 %  
aber: § 19 Abs. 3 ErbStG (Härteausgleich)    
(90.000 EUR + 50 EUR) = 90.050 EUR  
Schenkungsteuer 2009 90.050 EUR 90.050 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG nicht anwendbar[2]

Ermittlung fiktive Steuer auf Vorerwerb 2000, 2002 und 2008 (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG):

 
Gesamterwerb Vorjahre 669.150 EUR  
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - 307.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 362.150 EUR  
gerundet 362.100 EUR  
Steuersatz in StKl. I 15 ...

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