Rz. 53

Der reduzierte Verschonungsabschlag wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern nur auf Antrag des Erwerbers.[1] Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich.

 

Rz. 54

Der Antrag ist unwiderruflich.[2]

 

Rz. 55

 
Hinweis

Der Antrag nach § 13c ErbStG schließt einen Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung aus.[3] In der Praxis sollte der (unwiderrufliche) Antrag auf einen (reduzierten) Verschonungsabschlag daher nur nach eingehender Prüfung gestellt werden.

 

Rz. 56

Der Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung ist allerdings nur "für denselben Erwerb" ausgeschlossen.[4] Bei unterschiedlichen Erwerben können beide Anträge dagegen miteinander kombiniert werden. Derselbe Erwerb liegt nicht vor, wenn der Erwerb von verschiedenen Personen (und nicht "von derselben Person)"[5] erfolgt. Beim Erwerb von derselben Person liegen unterschiedliche Erwerbsvorgänge insbesondere dann vor, wenn die Steuer für die einzelnen Erwerbe zu unterschiedlichen Zeitpunkten entsteht[6] oder die einzelnen Schenkungen sonst sachlich oder zeitlich voneinander getrennt sind. Bei der Schenkung von begünstigtem Vermögen sollte daher stets sorgfältig geprüft werden, ob diese in einem einheitlichen oder in mehreren getrennten Vorgängen erfolgt. Bei der Antragstellung ist jeweils deutlich zu machen, für welchen Erwerb welcher Antrag gestellt wird.

 

Rz. 57

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht eindeutig, ob jeder Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag[7] einen späteren Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung[8] ausschließt. Richtigerweise kann nur einem erfolgreichen Antrag nach § 13c ErbStG eine solche Ausschlusswirkung zukommen. Ein erfolgloser Antrag (z. B. beim Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 90 Mio. EUR) steht einem Steuererlass nach § 28a ErbStG nicht entgegen.[9] Nach Normzweck und Gesetzessystematik soll ein Steuererlass nur dann nicht mehr möglich sein, wenn dem Erwerber tatsächlich ein (reduzierter) Verschonungsabschlag gewährt worden ist. Wurde kein Verschonungsabschlag gewährt (oder ist dieser nachträglich wegfallen), muss ein Steuererlass noch möglich sein.[10]

 

Rz. 58

Eine bestimmte Form ist für den Antrag im Gesetz nicht vorgesehen. Schriftform ist zweckmäßig[11], aber nicht zwingend.[12]

 

Rz. 59

Eine Frist für die Antragstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.[13] Der Antrag muss nicht in oder zusammen mit der Steuererklärung gestellt werden. Der Antrag muss aber spätestens bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden.[14]

 

Rz. 60

Das Antragsrecht steht allein dem Erwerber (und nicht auch dem Schenker) zu. Dies gilt auch dann, wenn die Steuer ausnahmsweise nicht vom Erwerber, sondern von einem anderen getragen oder übernommen wird.[15]

 

Rz. 61

Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber alleine zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere Erben noch nicht auseinandergesetzt haben (z. B. im Falle einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB).

 

Rz. 62

Bei minderjährigen Erwerbern ist der Antrag von dem Inhaber der Vermögenssorge zu stellen.[16] Eine gerichtliche Genehmigung ist für den Antrag nicht erforderlich.[17]

 

Rz. 63

Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind zwar zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet[18], ein Recht auf Antragstellung steht ihnen im Regelfall aber nicht zu.

 

Rz. 64

Beim Erwerb durch eine juristische Person muss der Antrag von den vertretungsberechtigten Organmitgliedern gestellt werden (z. B. dem Stiftungsvorstand).[19]

 

Rz. 65

Die FinVerw geht davon aus, dass der Antrag im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden kann.[20] Bei Schenkungen kann der Antrag dagegen für jeden Erwerb begünstigten Vermögens getrennt gestellt werden.[21]

 

Rz. 66

Im Falle der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) muss der Erwerber (genau genommen) 2 Anträge stellen[22]: einen Antrag auf den Verschonungsabschlag von grundsätzlich 100 %[23] und einen Antrag auf den reduzierten Verschonungsabschlag für einen Großerwerb.[24] Beide Anträge können (und sollten) miteinander verbunden werden.

[1] § 13c Abs. 1 S. 1 ErbStG; R E 13c.1 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[2] § 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG; R E 13c.1 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019; zu den damit verbundenen Risiken (Stichwort "Abschmelzfalle") Stalleiken, in v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 13c Rz. 16.
[9] Ähnlich auch Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13d Rz. 11 m. w. N.
[10] Restriktiver aber wohl die FinVerw in R E 13c. 1 Abs. 2 S. 3 und Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019.
[11] S. R E 13c.1 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[12] Umkehrschluss zum Schriftformerfordernis für die Anzeigen in § 28a Abs. 5 S. 4 ErbStG.
[13] Aus...

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