Rz. 29

Der (reduzierte) Verschonungsabschlag[1] gilt sowohl bei unbeschränkter[2] als auch bei beschränkter[3] Steuerpflicht.[4] Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine (weitere) Kürzung des Verschonungsabschlags.

 

Rz. 30

Der Verschonungsabschlag wird aber immer nur für begünstigtes Vermögen[5] gewährt. Zum begünstigten Vermögen gehört grundsätzlich Vermögen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten, nicht aber Vermögen in Drittstaaten.[6]

[4] S. dazu Bockhoff, ZEV 2017, 186; Köninger, ZEV 2017, 556.
[6] § 13b Abs. 1 ErbStG und H E 13b.5 und 13b.6 ErbStR 2019.

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