Rz. 436

Für den Begriff der "Wohnungen" gilt die Legaldefinition im Bewertungsgesetz (§ 181 Abs. 9 BewG).[1] Eine Wohnung muss danach insbesondere eine Wohnfläche von mindestens 23qm haben. Dies kann in der Praxis vor allem bei Studentenwohnheimen, Arbeiter- oder Flüchtlingsunterkünften problematisch sein. Nicht maßgebend ist, ob die Wohnung zivilrechtlich eine eigene Wohnungseigentumseinheit ist oder das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist.

 

Rz. 437

Garagen, Stellplätze und Keller gehören im Allgemeinen zu einer Wohnung, sind aber nicht als eigene "Wohnungen" anzusehen. Die FinVerw verlangt i. d. R. mehr als 300 Wohnungen (R E13b.17 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019).

 

Rz. 437a

Die Wohnungen müssen der Gesellschaft gehören. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Beteiligung an anderen Gesellschaften, zu deren Vermögen Wohnungen gehören.[2]

[1] Zu möglichen Änderungen des Begriffs der Wohnung (i. S. d. § 181 Abs. 9 BewG) durch Art. 12 Rz. 4 des JStG 2022, s. Gesetzesentwurf der BuReg, BR-Drs. 457/22 v. 16.9.2022, samt Begründung auf S. 134; s. näher dazu oben Rz. 426d.
[2] So Bayerisches Landesamt für Steuern v. 8.7.2020, DStR 2020, 2024, DB 2020, 1600, ZEV 2020, 516, ErbStB 2020, 262 mit Anm. Günther (Erforderlich sind grundsätzlich 300 eigene Wohnungen der Gesellschaft, keine Berücksichtigung von Wohnungen die über Bruchteilsgemeinschaften oder vermögensverwaltende Gesellschaften gehalten werden); ausführlich und krit. dazu Milatz/Wiemann, BB 2020, 1114; v. Oertzen/Hübner, DStR 2020, 2586.

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