Rz. 360

einstweilen frei

7.2.1.2.1 Betriebsaufspaltungen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a Fall 1 ErbStG)

 

Rz. 361

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Altendorf, Erbschaftsteuerliche Behandlung von Grundstücken in Fällen der Betriebsaufspaltung, GmbH-StB 2021, 19; Braun, Betriebsaufspaltung im neuen Erbschaftsteuerrecht – Problemhinweise und erste Gestaltungsempfehlungen auf der Praxis, Ubg. 2009, 647; Broemel/Klein, Neue BFH-Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung und erweiterten gewerbesteuerliche Kürzung: Teilweise Abkehr vom sog. Durchgriffsverbot, DStR 2022, 857; Geck, Betrieblich genutzter Grundbesitz und Erbschaftsteuer – neue Entwicklungen aufgrund aktueller Rechtsprechung des BFH, MittBayNot 2022, 417; Geck, Grundstücke und erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen – geklärte und offene Fragen, kösdi 2/2020, 21612; Broemel/Klein, Neue BFH-Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung und erweiterten gewerbesteuerliche Kürzung: Teilweise Abkehr vom sog. Durchgriffsverbot, DStR 2022, 857; Hennig, Die Betriebsaufspaltung in der Nachfolgeplanung – Grundlagen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten, RNotZ 2015, 127; Kramer, Erbschaftsteuerliche Behandlung vermieteter Grundstücke bei Betriebsaufspaltung und Konzernsachverhalten, DStR 2011, 1113; Mertes/Frank, Erbschaftsteuerlich begünstigte Übertragung von Besitzunternehmen in Betriebsaufspaltungsfällen, DStR 2020, 2111; Müller/Bauerfeld, Die Dynamik der personellen Verflechtung in der jüngeren BFH-Rechtsprechung, EStB 2022, 139; Neufang, Praxisfragen zur Entstehung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung, StB 2020, 209; v. Oertzen/Reich, Einkaufszentren und gewerblich vermietete Gebäudekomplexe als erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigungsfähiges Vermögen, DStR 2011, 391; Roser, Die Betriebsaufspaltung in der Rechtsprechung – deutliche Risiken des Richterrechts, GmbHR 2022, 1020; Söffing, M., Betriebsaufspaltung und Nachfolgeplanung, ErbStB 2014, 253; Stoklassa/Hassa, Betriebsaufspaltungen in der steueroptimierten Vermögensnachfolgeplanung, ErbStB 2022, 237; Wacker, Aktuelle Rechtsprechung zum Ertragstezerrecht der Mitunternehmerschaften – Report 2021 – eine Auswahl und ein Vorspann, FR 2022, 625; Zantopp, Die Betriebsverpachtung, NWB-EV 2/2014, 47.

 

Rz. 362

Eine schädliche Nutzungsüberlassung an Dritte liegt nicht vor, wenn "der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte (…) und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2]

 

Rz. 363

Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber insbesondere die Fälle der Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung[3] aus dem Verwaltungsvermögen ausnehmen. Allerdings hat der Gesetzgeber den Begriff der Betriebsaufspaltung dabei nicht verwendet, sondern lediglich umschrieben.[4] Im Zusammenhang mit der Lohnsummenkontrolle[5] spricht der Gesetzgeber von einer "Betriebsaufspaltung", definiert diese aber nicht.[6] Eine Ausnahme für Betriebsaufspaltungen war bereits in den ersten Gesetzentwürfen vorgesehen, da andernfalls alle Fälle einer Betriebsaufspaltung aus dem Kreis des begünstigten Vermögens herausgefallen wären. Nach den Gesetzentwürfen sollte es noch darauf ankommen, dass der "Erblasser oder Schenker" in beiden Betrieben allein einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.[7]

 

Rz. 364

Diese Beschränkung ist dann aber entfallen. Nach dem jetzigen Gesetzeswortlaut ist es ausreichend, dass der Erblasser bzw. Schenker "allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern" in beiden Betrieben einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.[8]

 

Rz. 365

Dies entspricht den Anforderungen des Ertragsteuerrechts an das Vorliegen einer personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen.[9] Für Familienangehörige gelten insoweit keine Besonderheiten.[10] Eine Zusammenrechnung der Anteile von Eltern und Kinder ist auch in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge nicht möglich.[11]

 

Rz. 366

Die FinVerw verlangt einen "unmittelbaren" geschäftlichen Beteiligungswillen.[12] Das Unmittelbarkeitserfordernis hat allerdings im Gesetz keine Grundlage und ist daher abzulehnen.[13]

 

Rz. 367

Eine sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen ist nach dem Gesetzeswortlaut für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nicht erforderlich. Von einem Redaktionsversehen kann insoweit kaum ausgegangen werden, da das Gesetz trotz zahlreicher Änderungen in diesem Punkt seit dem 1.1.2009 nicht geändert worden ist. Das der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassene Grundstück muss somit keine wesentliche Betriebsgrundlage sein. Abweichungen zwischen der Betriebsaufspaltung i. S. d. Ertragsteuerrechts und der Nutzungsüberlassung i. S. d. ErbStG[14] sind daher durchaus möglich. In der Praxis dürften solche Fälle allerdings eher selten sein, weil übe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge