Rz. 234
Poolvereinbarungen haben regelmäßig zur Folge, dass die Anteile der einzelnen Poolmitglieder zusammengerechnet und faktisch als Einheit angesehen werden. Dies kann in Einzelfällen erwünscht (z. B. bei erbschaftsteuerrechtlichen Poolverträgen), unter Umständen aber auch unerwünscht sein. Die Rechtsfolgen von Poolvereinbarungen sind daher in allen betroffenen Rechtsgebieten jeweils sorgfältig zu bedenken. Beispiele dafür sind etwa:
- Geldwäscherecht: Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister (nach §§ 18 ff. GwG).[1]
- Aktien- und Konzernrecht[2]: Begründung von (konzernrechtlichen) Abhängigkeiten, Melde- und Anzeigepflichten, Beherrschung und Entherrschung.
- Kapitalmarktrecht[3]: Mitteilungspflichten und/oder Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots bei Überschreiten bestimmter Beteiligungsschwellen.[4]
- Sozialversicherungsrecht (s. § 7 SGB IV): Selbstständigkeit von GmbH-Geschäftsführern[5]
- Kartellrecht[6]: zu kartellrechtlichen Folgen einer Beteiligungsvereinbarung, in denen sich die Gesellschafter einer Unternehmensgruppe wechselseitig Vorkaufsrechte an vinkulierten Aktien einräumen.
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