Rz. 25

Gegenüber der Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[2] und der Neuregelung des § 13 Abs. 1 Nrn. 4a4c ErbStG mit Wirkung zum 1.1.2009 die Möglichkeiten der steuerfreien Zuwendung des zu Wohnzwecken genutzten Familienheims unter Familienangehörigen erheblich ausgeweitet.[3] Die sachliche Steuerbefreiung für die Zuwendung des selbst genutzten Familienheims ist seither nicht mehr auf (ehebedingte) Zuwendungen unter Lebenden zwischen Ehegatten beschränkt[4], sondern gilt auch für entsprechende Zuwendungen von Todes wegen zwischen Ehegatten[5] bzw. an Kinder und Enkelkinder.[6] Neben einer terminologischen Neufestlegung des Begriffs des Familienheims gegenüber dem bisherigen Begriff des Familienwohnheims wurde darüber hinaus der Anwendungsbereich der Verschonungsvorschrift in sachlicher Hinsicht über die im Inland belegenen Familienheime auf solche in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegenen Wohnobjekte hinaus erweitert und in personeller Hinsicht auf Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften erstreckt.[7] Der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland aus der EU führt nicht zu einem Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG.[8] Die sachliche Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nrn. 4a4c ErbStG geht der im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[9] mit Wirkung zum 1.1.2009 eingeführten Möglichkeit der Steuerstundung gem. § 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG vor.[10] Im Hinblick auf die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, mit denen das "Familiengebrauchsvermögen" bereits weitgehend steuerfrei gestellt werden soll, bestehen gegen die (zusätzliche) Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nrn. 4a4c ErbStG unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, womit die Vorschrift insgesamt eng auszulegen ist.[11]

 

Rz. 26

Die durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995[12] eingeführte Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. stellte Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung als sog. Familienwohnheim verschaffte oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellte. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 2 ErbStG a. F. galt dies entsprechend, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim getragen hat, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten stand.[13] Die seinerzeitige Einführung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. ging zurück auf die Rspr. des BGH zur sog. unbenannten Zuwendung, die Ehegatten gegenseitig in der Erwartung des Fortbestands der Ehe erbringen.[14] Der BFH schloss sich der jeweiligen Entwicklung der Rspr. des BGH an und sah ab dem Jahr 1994 in unbenannten Zuwendungen, durch die beide Ehegatten in angemessener Weise an den Früchten des ehelichen Zusammenlebens beteiligt werden, grds. schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[15]

 

Rz. 27

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. galt ausschließlich für steuerbare Erwerbe unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG zwischen Ehegatten[16] und erfasste als sachliche Steuerbefreiung in gegenständlicher Hinsicht das im Inland belegene Familienwohnheim. Nach der Definition des § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG a. F. handelte es sich bei einem entsprechenden Familienwohnheim um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung.[17] Diese gesetzliche Definition hatte die FinVerw dahingehend konkretisiert, dass das Familienwohnheim nur dann steuerbefreit war, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung insgesamt der Mittelpunkt des familiären Lebens befand.[18] Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen waren daher nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. begünstigt.[19] § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. setzte des Weiteren voraus, dass das betreffende Haus bzw. die betreffende Eigentumswohnung von den Ehegatten ggf. mit den zur Familie gehörenden Kindern und Enkelkindern oder einer Hausgehilfin tatsächlich im Besteuerungszeitpunkt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.[20] Die Beschränkung des Begriffs des Familienwohnheims auf im Inland belegene Häuser bzw. Eigentumswohnungen wurde vereinzelt als europarechtlich bedenklich angesehen.[21]

 

Rz. 28

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. wurde unabhängig vom jeweiligen Güterstand der Ehegatten und ohne wertmäßige Beschränkung bzw. Angemessenheitsprüfung gewährt.[22] Die Steuerbefreiung unterlag zudem keinem Objektverbrauch, d. h. während des Bestehens einer Ehe konnten sich die Ehegatten nacheinander mehrf...

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