Rz. 626

Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gehören nicht zum ausländischen Betriebsvermögen i. S. d. § 12 Abs. 7 ErbStG.[1] Ihre Bewertung richtet sich nach § 11 BewG. Soweit die Anteile am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, ist der niedrigste am Stichtag oder der letzte innerhalb von 30 Tagen davor notierte Kurs maßgeblich.[2] Bei Anteilen, für die zum Bewertungsstichtag ein Telefonkurs im inländischen Bankenverkehr vorliegt, entspricht der gemeine Wert grundsätzlich diesem Kurs. Kann dieser (z. B. wegen zu geringer Umsatzhöhe oder Abweichung von der Börsentendenz im amtlichen Handel) nicht ohne Weiteres übernommen werden, ist der gemeine Wert unter Beachtung der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus weiter zurückliegenden Kursen abzuleiten.[3] Im Übrigen folgt die Bewertung den Regeln des § 11 Abs. 2 BewG. Die Vorschriften des vereinfachten Ertragswertverfahrens[4] sind grundsätzlich anwendbar (s. Rz. 378 f.).

[1] Gottschalk, ZEV 2009, 157, 161.
[3] Rz. 1.1 der gleichlautenden Ländererlasse v. 9.3.1990, DB 1990, 864.

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