Rz. 623

Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, die sich nur auf das Ausland erstrecken, sind nach § 31 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Für die Bestimmung des gemeinen Werts gelten die allgemeinen Grundsätze des § 9 Abs. 2 und 3 BewG. Maßgeblich ist danach der Markt- oder Verkehrswert zum Bewertungszeitpunkt.

Die Feststellung des gemeinen Werts obliegt dem für die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerveranlagung zuständigen FA. Da ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung bezieht, haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.[1] Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[2] Aus dieser Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Beteiligten nicht nur die für die Wertfindung maßgebliche tatsächliche Beschaffenheit des Bewertungsgegenstands darzulegen und nachzuweisen haben, sondern auch die weiteren Umstände (wie z. B. die allgemeinen Markt- und Preisverhältnisse), die für die Schätzung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erzielbaren Veräußerungspreises maßgeblich sind.

Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hat zwar nicht zur Folge, dass das FA die weitere Sachaufklärung einstellen darf[3]; ggf. hat dieses auch die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Amtshilfe auszuschöpfen. Bei einer dennoch erforderlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 AO stellt die Verletzung der Mitwirkungspflicht aber einen Umstand dar, der bei der Ausschöpfung des Schätzungsrahmens zulasten des Stpfl. berücksichtigt werden kann.

[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 90 Rz. 14.

8.3.1 Grundvermögen

 

Rz. 624

Für die Ermittlung des gemeinen Werts ausländischen Grundvermögens können entsprechend den für die Bewertung inländischen Grundvermögens geltenden Grundsätzen[1] je nach Art des Objekts die Bewertungsverfahren Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode und Sachwertmethode verwendet werden.[2] Da sich der Belegenheitsstaat an Ausländern gehörenden Grundstücken grundsätzlich ein Besteuerungsrecht vorbehält, kann die im Ausland von Amts wegen vorzunehmende Bewertung des Grundbesitzes u. U. einen brauchbaren Anhaltspunkt für die inländische Bewertung bilden.[3]

[3] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 12 Rz. 273; Gebel, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 939.

8.3.2 Betriebsvermögen

 

Rz. 625

Der Wert des Betriebsvermögens ist nicht durch Addition der Einzelwerte der zugehörigen Wirtschaftsgüter zu ermitteln, sondern wird durch den Preis bestimmt, der bei einer Veräußerung des Betriebs im Ganzen zu erzielen wäre.[1] Für die Ermittlung dieses Werts können die Grundsätze herangezogen werden, die auch für die Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens gelten.[2] § 11 Abs. 2 BewG, auf den § 31 Abs. 1 S. 1 BewG als Teil der allgemeinen Bewertungsvorschriften verweist, bezieht sich seinem unmittelbaren Regelungsgegenstand nach zwar nur auf die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, während § 109 BewG, der die entsprechende Anwendung auf die Bewertung des Betriebsvermögens bzw. eines Anteils am Betriebsvermögen anordnet, seinerseits nicht Gegenstand der Verweisung in § 31 Abs. 1 S. 1 BewG ist.[3] Nachdem sich der Gesetzgeber mit dem ErbStRG dafür entschieden hat, für alle Vermögensarten die Bewertung mit dem gemeinen Wert vorzuschreiben, ist ein Grund für die unterschiedliche Bewertung inländischer und ausländischer Einheiten nicht mehr ersichtlich. Der Gesetzgeber hat im Fall des § 12 Abs. 7 ErbStG die bisherige Gesetzeslage einfach beibehalten, ohne sich Gedanken darüberzumachen, ob die Sonderregelung noch der neuen Regelungskonzeption entspricht.[4] Auch die Vorschriften des vereinfachten Ertragswertverfahrens[5] sind grundsätzlich anwendbar (s. Rz. 378 f.).

[1] Knittel, in Stenger/Loose, BewG, § 31 Rz. 47; Halaczinsky, in Rössler/Troll, BewG, § 31 Rz. 8; Gebel, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 940.
[2] Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 21, 23 f.; Hübner, DStR 2009, 2577, 2578 f.; Gottschalk, ZEV 2009, 157, 161 ff.
[3] A. A. Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 21, 24, unter Hinweis darauf, dass zu den allgemeinen Bewertungsvorschriften, auf die § 31 S. 1 BewG verweist, auch § 1 Abs. 2 BewG gehört, der den Vorrang der speziellen Bewertungsvorschriften anordnet.
[4] Hübner, DStR 2009, 2577, 2579.

8.3.3 Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften

 

Rz. 626

Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gehören nicht zum ausländischen Betriebsvermögen i. S. d. § 12 Abs. 7 ErbStG.[1] Ihre Bewertung richtet sich nach § 11 BewG. Soweit die Anteile am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, ist der niedrigste am Stichtag oder der letzte innerhalb v...

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