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Nach § 176 Abs. 2 BewG sind in das Grundvermögen nicht einzubeziehen

  • Bodenschätze,
  • die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Bodenschätze, die sich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert haben, sind je nachdem, ob sie zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören, bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens zu erfassen oder nach § 12 Abs. 4 ErbStG zu bewerten.

Betriebsvorrichtungen gehören selbst dann nicht zum Grundvermögen, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder eines darauf befindlichen Gebäudes sind. Unter Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art zu verstehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Zu den sonstigen Vorrichtungen gehören alle Gegenstände, mit denen in gleicher Weise wie mit Maschinen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[1] Bauwerke, die die Merkmale eines Gebäudes erfüllen, sind jedoch niemals Betriebsvorrichtungen.[2] Wegen der Einzelheiten wird auf die gleichlautenden Ländererlasse zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013[3] verwiesen.

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