Rz. 482a

Nach § 168 Abs. 1 BewG besteht der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2) und dem Wert der Betriebswohnungen[1] sowie des Wohnteils.[2]

Für den Wert des Wirtschaftsteils ist ein gesonderter Schuldenabzug nicht vorgesehen. Wird der Wert des Wirtschaftsteils nach § 163 BewG ermittelt, sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Aufwendungen durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten.[3] Wird der Mindestwert nach § 164 BewG angesetzt, wurden die mit dem Grund und Boden und den übrigen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bereits bis zur Höhe des für sie angesetzten Werts abgezogen.[4] Einen darüber hinausgehenden Abzug schließt das Gesetz aus.[5]

Demgegenüber sind der Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils noch um die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu kürzen.[6] Das sind solche Verbindlichkeiten, deren Gegenwert gegenständlich entweder zur Finanzierung der Herstellungskosten oder auf den Wohnteil und die Betriebswohnungen gemachter Aufwendungen (z. B. Erhaltungsaufwendungen) eingesetzt wurde. Der Abzug dieser Verbindlichkeiten trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem Wert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Gegensatz zur bisherigen Bewertung um einen Nettowert handelt.

Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht nach § 168 Abs. 2 BewG nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils, weil ein dem Betrieb zuzurechnender Wohnteil bzw. ihm zuzurechnende Betriebswohnungen per definitionem nicht vorhanden sein können.

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