Rz. 473

Nach § 162 Abs. 4 S. 2 BewG unterbleibt der nachträgliche Ansatz des Liquidationswerts, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird. Die Vorschrift kommt nur in Fällen der Veräußerung zum Tragen, nicht hingegen, wenn Wirtschaftsgüter durch Entnahme aus ihrem Funktionszusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst wurden. Unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung des Veräußerungserlöses im betrieblichen Interesse anzunehmen ist, sagt das Gesetz nicht. Aus dem Begriff der "Verwendung" folgt allerdings, dass die bloße Vereinnahmung zugunsten des Betriebs nicht ausreicht, zumal § 158 Abs. 4 Nr. 6 BewG Geldforderungen und Zahlungsmittel ausdrücklich von der Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ausschließt. Der Begriff des "betrieblichen Interesses" spricht überdies dafür, dass die bloße Verwendung für betriebliche Zwecke – z. B. zur Bezahlung laufender Betriebsausgaben – nicht ausreicht. Andererseits lässt sich dem Gesetzeswortlaut kein Hinweis darauf entnehmen, dass nur bestimmte Investitionen, z. B. die Anschaffung anderer wesentlicher Wirtschaftsgüter, begünstigt sein soll. Dies spricht dafür, eine Verwendung im betrieblichen Interesse stets, aber auch nur dann anzunehmen, wenn der Veräußerungserlös in einer Weise verwendet ist, die geeignet ist, die Ertragsfähigkeit des Betriebs auf Dauer zu erhalten oder zu verbessern. Nach Ansicht der FinVerw liegt eine Verwendung im betrieblichen Interesse vor, wenn anstelle des veräußerten (wesentlichen) Wirtschaftsguts eine Reinvestition in die Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel oder immaterielle Wirtschaftsgüter erfolgt[1] oder wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten i. S. d. § 158 Abs. 5 BewG verwendet wird.[2] Der Anschaffung neuer begünstigter Wirtschaftsgüter ist es u. E. gleichzustellen, wenn vorhandene Wirtschaftsgüter über den regelmäßig wiederkehrenden Umfang hinaus verbessert werden.

[1] R B 162 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019.
[2] R B 162 Abs. 5 S. 5 ErbStR 2019.

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