Rz. 470

§ 162 Abs. 4 BewG schreibt den nachträglichen Ansatz des Liquidationswerts für den Fall vor, dass – ohne Veräußerung des Betriebs oder eines Anteils i. S. d. § 158 Abs. 2 S. 2 BewG – wesentliche Wirtschaftsgüter dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Wesentliche Wirtschaftsgüter sind nach der Klammerdefinition des § 162 Abs. 4 S. 1 BewG solche i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nr. 13 und 5 BewG, d. h. der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und die immateriellen Wirtschaftsgüter. Nach R B 162 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019 sind wesentliche Wirtschaftsgüter bei stehenden Betriebsmitteln nur dann anzunehmen, wenn der gemeine Wert des einzelnen Wirtschaftsguts oder einer Sachgesamtheit von Wirtschaftsgütern (z. B. Tierbestände, Feldinventar, Büroausstattung, Werkzeug) am Bewertungsstichtag mindestens 50.000 EUR beträgt. Im Unterschied zu den Fällen des § 162 Abs. 3 BewG beschränkt sich die Nachbewertung in den Fällen des § 162 Abs. 4 S. 1 BewG auf die veräußerten oder dem Betrieb aus anderen Gründen nicht mehr dienenden Wirtschaftsgüter. Denn das Gesetz spricht ausdrücklich von der Bewertung "der Wirtschaftsgüter … mit dem jeweiligen Liquidationswert".

 

Rz. 471

Im Unterschied zu § 162 Abs. 3 BewG setzt die Vorschrift nicht die Veräußerung der betreffenden Wirtschaftsgüter voraus; es reicht aus, dass diese auf Dauer nicht mehr dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Damit erfüllt sowohl die Aufgabe des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs als auch die Veräußerung oder Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter den Tatbestand des § 162 Abs. 4 S. 1 BewG. Die Verpachtung von Flächen erfüllt den Nachbewertungstatbestand nur insoweit, als es sich um eine langfristige Verpachtung handelt, durch die die Pachtflächen eine wirtschaftliche Verselbstständigung erfahren.[1]

 

Rz. 472

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, gilt § 162 Abs. 4 S. 1 BewG auch für solche Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt waren. Eine Nachbewertung ist in diesen Fällen allerdings nur dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter aus diesem Funktionszusammenhang herausgelöst werden, also nicht mehr dem von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind. Dies kann dadurch geschehen, dass sie der bisherige Eigentümer anderweitig verwendet oder sie auf einen Dritten überträgt. Demgegenüber fällt die Übertragung auf einen anderen Gesellschafter oder Beteiligten nicht unter § 162 Abs. 4 S. 1 BewG, wenn dieser sie der Personengesellschaft oder Gemeinschaft weiter zu dem bisherigen Zweck überlässt.

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