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Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind solche, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden. Solche Fälle sind verhältnismäßig selten. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen können vor allem dann Betriebsgrundstücke sein, wenn die Land- und Forstwirtschaft den Nebenbetrieb eines Gewerbes darstellt. Zu den Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG zählen ferner solche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft gehören, die nach § 97 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 5 BewG nur Betriebsvermögen haben kann.[1]

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