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§ 158 Abs. 4 BewG grenzt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit zum Betriebsvermögen und zum sonstigen Vermögen hin ab. Die Abgrenzung ist im Hinblick auf das anzuwendende Bewertungsverfahren und unter Berücksichtigung der traditionellen Verkehrsanschauung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geboten.

Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere

  • Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, d. h. weder Wirtschaftsgebäude noch Betriebswohnungen sind oder zum Wohnteil gehören. Sie gehören entweder zum Grundvermögen oder zum gewerblichen Betriebsvermögen;
  • Kleingartenland und Dauerkleingartenland;
  • Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen; in Betracht kommen insbesondere Geschäftsguthaben an landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen, die landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeiten (z. B. Zuckerfabriken);
  • über den normalen – d. h. zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlichen – Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln. Der Überbestand wird in der Weise ermittelt, dass von dem gesamten Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestands abgezogen wird. Über- und Unterbestände bei den einzelnen Nutzungen gleichen sich damit aus[1];
  • Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 BewG zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.

    Die Zuordnung des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung hängt davon ab, ob und inwieweit die von dem Betriebsinhaber regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ausreichende Futtergrundlage für die Tierhaltung bieten. Darauf, ob die erforderlichen Futtermittel tatsächlich selbst gewonnen werden, kommt es – abgesehen vom Ausnahmefall der Pelztiere[2] – nicht an. Maßgeblich sind die in § 169 Abs. 1 S. 1 BewG in Abhängigkeit von der Betriebsgröße festgelegten Verhältniswerte, für deren Anwendung die Tierbestände nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen sind.[3] Die einzelnen Zweige des Tierbestands (§ 169 Abs. 3 BewG) können jeweils nur als Ganzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder nicht.[4] Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in § 169 Abs. 1 BewG bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht übersteigen.[5] Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Zweige des Tierbestands zusammenzurechnen sind, richtet sich nach deren Flächenabhängigkeit und der Anzahl der Vieheinheiten.[6] Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten und die Bestimmung der Flächenabhängigkeit der verschiedenen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 zum BewG festgelegten Werte maßgebend.

    Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören die im Rahmen der Teichwirtschaft, der Imkerei und der Wanderschäferei[7] erzeugten oder gehaltenen Tiere.

    Gehören Tierbestände oder Zweige des Tierbestands nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gilt dies auch für die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel). Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch aber nicht berührt.[8]

    Soweit die Tierhaltung nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, bildet sie einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 95 BewG;

    • Geldforderungen und Zahlungsmittel gehören unabhängig von ihrer Höhe nicht zum land- und forstwirtschaftlichen, sondern zum sonstigen Vermögen;
    • Pensionsverpflichtungen gehören unabhängig von ihrem Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind als Abzüge nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu berücksichtigen.

    Andere Verbindlichkeiten gehören nach § 158 Abs. 5 BewG hingegen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 158 Abs. 4 BewG genannten Wirtschaftsgütern stehen. D.h. dass die Verbindlichkeiten nicht gesondert zu berücksichtigen sind, sondern in die Ermittlung des Ertragswerts einfließen. § 163 Abs. 2 S. 2 BewG schreibt vor, dass die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten sind. Demgegenüber gehörten die Verbindlichkeiten nach bisherigem Recht[9] nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und konnten deshalb noch weitergehend angesetzt werden.[10]

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